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Jeschurun · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. Seite 58

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Date
1930-01-01
Page
Seite 58 (sequence 60)
Language
German
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58 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht liehe Zustimmung keine rechtlichen Folgen hat, um so weniger seine stillschweigende.33/331״ Ist die Prozeßführung des einen Gesellschafters für den anderen wirkungslos, so besteht für den dritten die Gefahr einer nochmaligen Verhandlung über das gleiche Objekt. Deshalb hat er das Recht, alternativ seine Zustimmung zur Führung des Prozesses zu verweigern, bis der klagende Gesellschaf ter die Prozeß Vollmacht des anderen beigebracht335 oder aber das Streitobjekt auf seinen Anteil beschränkt hat. Jedoch kann weder der Gläubiger einer Gesellschaft von den Gesellschaftern zur Vereinfachung des Verfahrens Übertragung der Prozeßvollmacht an einen von ihnen verlangen336 noch ein Gesellschafter fordern, daß der Gläubiger gegen sie gemeinsam vorgeht.337 — War jedoch die Verurteilung infolge eines Eides erfolgt, so ist sie — nach Bestimmung der zitierten Talmudstelle — auch für den zweiten wirksam. Anders liegt der Fall, wenn der Gesellschafter nicht Kläger war, sondern verklagt worden ist.330 Will der obsiegende Dritte gegen den nicht vor Gericht erschienenen Teilhaber das Urteil vollstrecken, so muß dieser ausdrückliche Prozeßvollmacht erteilt haben.339 Das Stillschweigen dieses Gesellschafters aber darf nicht als Zustimmung gedeutet werden, da er sich nur über das Vorgehen eines Sozius, nicht aber über das 333 Zum Ganzen Maim. III, 3; ChM. 176, 25. 33* RITBÄ, Novellen z. St. 335 Waren Frauen Teilhaberinnen, die sich (entsprechend dem Psaimvers XLV, 14: ״Der höchste Stolz der Königstochter — also auch der jüdischen Frau — ist das Innere ihres Hauses“) in früherer Zeit fast ausschließlich ihren häuslichen Obliegenheiten widmeten und daher die Vorgänge ihrer Umwelt zumeist nicht kannten, so betrachtet sie RITBÄ z. St. als abwesend. 336 Mahn. 1. c.: Gegen diese Ansicht wendet sich R. Äscher: Ket. X, col. 12, wogegen aber Tur. 176, 30. 337 RMR., Resp. ed. Prag Nr. 332 (S. 43 a), Hagahot Mord. Ket. X, col. 299: ChM. 176, 35. 333 RMR.: Resp. ed. Berlin Nr. 341 (S.286). — Vgl. ChM. 17,4. 339 R. Eiieser b. Joel, mitgeteilt in Mord. Ket. X, col. 239.

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