Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 57 Mischna:328 ... so schwört die erste der zweiten (daß dies nicht der Fall sei), die zweite der dritten, die dritte der vierten. Daß aber die erste der dritten schwöre, steht in der Mischna nicht. Warum? Nicht deshalb, weil sie (die zweite) als Stellvertreterin (der übrigen) gilt?329 Sind denn die Fälle gleich? Dort (in der Mischna handelt es sich um) Schwur, der gegen einen wie gegen hundert (wirkt). Hier aber könnte er (der andere Gesellschafter) sagen: Wäre ich (beim Prozeß) anwesend gewesen, so hätte ich mehr verlangt. Dies330 gilt aber nur dann, wenn er (zur Zeit des Prozesses) nicht in der Stadt331 anwesend war; war er hingegen in der Stadt, so hätte er vor Gericht kommen müssen.332 Hieraus folgt, daß das gegen einen Gesellschafter ergangene Urteil für den anderen nur in den Fällen wirksam ist, in denen aus seinem Stillschweigen auf sein Einverständnis mit der Führung des Prozesses geschlossen werden kann. So wird sein Fernbleiben vom Prozesse als stillschweigendes Einverständnis mit ihm angesehen, wenn er sich am Gerichtsorte aufhält, da dann seine Kenntnis vom Schweben des Verfahrens unterstellt werden kann. — Einem Abwesenden gleich wird ein Minderjähriger behandelt, dessen ausdrück- 328 Ket. X,5: ,,Wenn jemand vier Frauen geheiratet hat und jede Frau befürchtet, eine andere, die vor ihr geheiratet und daher vor ihr ihre Ketuba ausgezahlt erhalten hat, hätte dabei über ihren Anspruch hinaus Geld bekommen, so schwört . . . 329 Deswegen müßte auch im vorliegenden Falle, in welchem der eine Gesellschafter Stellvertreter des anderen ist, die prpzessuale Wirkung sich auch gegen den anderen erstrecken. 330 Das Fehlen einer prozessualen Wirkung gegen den nicht erschienenen Gesellschafter. 331 Nach Maim. III, 3 ist hierunter auch eine ״Provinz“, d. h. die weitere Umgebung der Stadt, verstanden. 332 Nach einer wohl auf anderer La. beruhenden Erklärung des R. Moses aus Coucy: Essin Abschnitt 82 ist hiermit gemeint, daß der Prozeß nur dann wirksam werden könne, wenn beide Gesellschafter erscheinen.