Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1930)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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18 Nochmals Cheber Ir dasselbe noch auf das Hochzeitshaus erweitert. In beiden Stellen dieselben 10 Leute natürlich für das בית הכנסת vorausgesetzt. Es ist auch nicht gleichgültig, daß dies gerade ein Mann aus Sepphoris gesagt hat, denn gerade in Sepphoris ist der cheber ir besonderes bezeugt (s. Jahrb. S. 217). 5. Ich habe auch den obersten Gelehrten des betreffenden Ortes zum Mitglied des cheber ir gemacht, und sehe im Falle Samuel (b. Berakh. 30 a) dies bestätigt (Jahrb. 211). Der praktische Sinn W.s sträubt sich gegen eine solche Ännahme und er meint, ein solches Amt bedürfe welterfahrener und praktisch veranlagter Männer, was eben die Schriftgelehrten nicht seien. Wie steht es aber in Wirklichkeit? Auch nach W. (S. 258) hat der ״SOrtsrabbiner“ R. Huna Gelder für den cheber (so!) einkassiert, und um die Verwaltung einer Stadt (סדרותאדמתא) bewarb sich einmal auch R. Bebai, der als ein ,,großer Mann“ bezeichnet wird; er erhielt die מילי דמתא nicht, weil ein anderer würdiger Bewerber da war (b. Kidd. 76 b), um die 4׳מילי דשמיא) aber an und für sich schien er dem R. Josef, der darüber zu entscheiden hatte,, nicht ungeeignet. Daß übrigens R. Josef darüber zu entscheiden hatte, beweist ja wieder nur, daß dieser Rabbi auch in Stadtangelegenheiten etwas zu sagen hatte. Und wie viele solche Beispiele ließen sich im Talmud finden? Finden wir die Gelehrten nicht als Richter fun~ gieren?5) Und kann das, was ich als Funktion des cheber ir annehme, nicht schließlich in die Rubrik מילי דשמיא gehören? Und meinem Hinweis (Jahrb. 212, Anm. 1), daß R. Jochanan im Magistrat (von Tiberias?) gesessen, hat W. in keiner Weise widersprochen! 6. In Jahrb. 222 bespreche ich die Stelle T. Megilla IV, 29 und gebe ihr, wie ich fest glaube, die einzig mögliche Interpretation, sprechend von der Sgnagoge höherer Ordnung, ,,in der wirklich! nicht zu befürchten ist, daß das Gebrechen des Priesters ״begafft“ werden wird“; das meine Worte, die ich, widerstrebend, anführen mußte, denn was schreibt W. (S. 248) hierzu? ״Wer sollte dann von dieser hohen Körperschaft einen Kohen ״angaffen“, wenn kein gewohnlicher Laie zugegen ist?“ Ist es nicht gerade dieses Argument, das ich für meine Auffassung anführe? Weiter unten (S. 264) beschenkt uns W. mit einer neuen Auffassung derselben Stelle, sagt aber dabei: ״Wie es auch sei —, 4) Raschi gibt dem eine Erklärung, die der von mir behaupteten Tätigkeit des cheber ir sehr nahe kommt: גבאי צדקה usw., sodann ׳סדר מתורגמין ומפטירין also liturgische Führung. 5) Vgl. Chajes in REI 39, 39—52.