Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 454 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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454 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht einem Dritten etwas gekauft haben, wegen eines für einen von ihnen ungünstigen Kaufes gegenseitig Ansprüche geltend machen können, Erben bezüglich der Teilung der Erb״ schaftsmasse gegeneinander Vorwürfe erheben können.319 In״ dessen kann eine auf irrtümlicher Grundlage erfolgte Liquidation angefochten werden.320/321 Die Folge einer in Verletzung der vorgeschriebenen Form vorgenommenen Teilung ist, wenn die andere Seite sich mit ihr nicht einverstanden erklärt, Fortbestehen der Gesellschaft. Daher partizipieren alle Gesellschafter an dem Gewinne.322 Auch kann, nach herrschender Ansicht jeder, selbst der, welcher die Teilung vornahm, die Teilung für nichtig erklären, sobald sie für ihn nachteilig war.323 Von manchen wird freilich be״ stritten, daß er am Schaden Anteil nimmt. 319 Siehe auch die ausdrückliche Hervorhebung dieser Bestim״ mung in der Gesellschaftsteilungsurkunde des R. Jehuda b. Barsilai, in Sefer haSchetarot S. 90; s. ferner Resp. des R. Elieser b. Natan (?), Raben Nr. 99 (S. 32). 320 Gaonäisches Responsum in Gkz. Nr. 108. Denn ein infolge irriger Voraussetzung vorgenommener Kinjan ist (nach Gitin 14a) wirkungslos. 321 Ging ein Gesellschafter in der Annahme, daß er für seine Klage keine Beweise erbringen könne, mit seinem Sozius einen Vergleich ein und später finden sich Zeugen für seine Behauptung, so erhält er das Eingeklagte im allgemeinen gegen Leistung eines (For״ derungs״) Eides, so R. Chanoch b. Moses in GMM. Nr. 163 (S. 40a), RIF: seine Responsensammlung Nr. 104 (S. 16 b). 322 Raschi nach Hagahot Maimuniot 1. c. IV, 4, Tur ChM. 176. 34. ChM. 176, 34. 323 Einige, so Raben nach Hagahot Maimuniot 1. c., vertreten die Ansicht, daß, da der andere die Teilung billigt, er selbst aber er mit der Teilung eine ״Abweichung“ vornahm, nach der für diese geltenden Regel den Schaden allein zu tragen hat, wogegen die rezipierte Ansicht geltend macht, daß hier gar keine ״Abweichung“ vorliege, sondern infolge der Unwirksamkeit der Teilung eine rechts״ unwirksame Handlung vorhanden sei, daher notwendigerweise die Gesellschaft fortbestehen müsse.