Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 453 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 453 Sitzung ähnliches Institut) bei bisher nachweislich zur sch. gehörigen Gegenständen vor Vornahme der Teilung der Gesellschaftsmasse310 von einem Gesellschafter selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie seit langem in seinem Besitze war;311 nur dann wäre dies möglich, wenn sie die Geschäfte abwechselnd führten,312 und dieser eine sie so lange geleitet hat, daß die gesetzliche Mindestzeit für Ersitzungen313 erreicht wurde.314 Befürchtet ein Gesellschafter, daß der andere ihn bei der Liquidation hintergehe, so kann er — ausnahmsweise auf ein bloßes ״Vielleicht‘4 hin — den anderen zur Ablegung eines Entlastungseides zwingen.313 Stets aber kann er nur gegen seinen Kompagnon vorgehen, nicht aber gegen einen Dritten, mit dem dieser Gesellschafter ein von dem ersten anbezweifeltes Geschäft abgeschlossen hat.310 Die Wirkung der Liquidation ist die, daß nunmehr jeglieber Anspruch der Gesellschafter gegeneinander aufhört. Dies ergibt sich aus einer für Erben, daher aber auch (vgl. oben § 5 zu Änm. 163) für Gesellschafter geltenden Bestimmung:317;318 ״Brüder, die geteilt haben, stehen sich als Käufer gegenüber.“ Hieraus folgt, daß ebensowenig wie zwei Personen, die von 310 BB. col. 400; REMÄ ChM. 179, 1 Glosse. 311 BB. 42 a; Maim. V, 8; ChM. 179, 1. 312 BB. 4b. 313 BB. Äbschnitt III. 314 Ebensowenig kann ein Gesellschafter, in dessen Besitz sich das Gesellschaftsgut befindet (trotz des regelmäßig daraus resultierenden Privilegs bezügl. der Beweislast), für sich wirksam mehr als seinen Kopf teil verlangen, wenn bezüglich der Än teile der Gesellschafter auf Grund seines Besitzes Ungewißheit herrscht. Vielmehr hat er diesbezüglich einen schlüssigen Beweis zu erbringen; meist aber genügt auch ״Migo“-Beweis. (RÄBED mitgeteilt in Tur. ChM. 179, 2). Ueber ״Migo“ vgl. die in § 8 Änm. angegebene Literatur. 313 Näheres hierüber siehe in § 8. 31': Gaonäische Entscheidung in Gkz. Nr. 61 (unp.). 317 bb. 7b: האחים שחלקו הרי הם כלקוחות זה מזה♦ 318 Maim. Hilchot Schechenim II, 12; ChM. 173, 3.