Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 452 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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452 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Soweit das Vermögen der Gesellschaft in Immobilien besteht, finden die in ChM. 171 für die Teilung ausgesprochenen Grundsätze Anwendung, auf die hiermit verwiesen sei. Grundsätzlich soll jeder den gleichen Teil wie der andere erhalten. Wenn jedoch auf diese Weise Verlust entsteht oder gar dieser Modus unmöglich ist, wie etwa wenn die Gesellschaft Perlenhandel betreibt,304 so hat jeder Gesellschafter das Recht, dem anderen zu sagen: ״nimm Du oder ich nehme“ (׳(גוד או אגוד d. h. jeder darf an den anderen Teilhaber das Verlangen stellen, daß er entweder seinen eigenen Anteil ankaufe oder seinen eigenen Anteil ihm verkaufe, mit dem Ziele daß das ganze Geschäftsvermögen in einer Hand vereinigt ist.305 Daneben kann aber (abweichend von den für die sch. im allgemeinen geltenden Bestimmungen) ein Verkauf der Sache an Dritte verlangt werden,306 vermutlich deshalb, weil die Ge- Seilschaft nur zum Zwecke des Gelderwerbes gegründet wurde. Da unter Gesellschaftern ein ius fraternitatis herrscht307 und daher die beiderseitigen Machtbereiche nicht genau abgegrenzt wurden, so muß von dem Gesellschafter, der einen in die sch. eingebrachten Gegenstand als sein alleiniges Eigentum reklamiert, hierfür ein gesicherter Nachweis erbracht werden. Hierzu genügt beispielsweise bei einem der Gesellschaft gehörenden Weinfasse nicht eine Signierung mit dem Namen nur eines Gesellschafter; der andere kann trotz Fehlens seines Namens auf dem Faß Uebergang des Eigentums an ihn verlangen.308 Aus dem gleichen Grunde kann die Chasaka309 (ein der Er- 304 Einen anderen hierhergehörigen Fall (Sklavenhandel) siehe bei M. Hoffmann, Der Geldhandel der deutschen Juden (Leipzig 1910) S. 15 ff. 303 BB. 13a. 306 Mahn. IV, 4; ChM. 176, 15. 307 Vgl. oben Änm. 81. 30s R. Jeruham, Sefer Mescharim XXVII, 2; ChM. 176, 29; vgl. auch ebda 46. 309 Ueber die Chasaka siehe Lewin in Zeitschr. für vergleichende Rechtswissenschaft 1913.