Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 451 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 451 Mithin kann die Teilung, da die Gesellschafter alle gemeinsam an der Gesellschaftsmasse Eigentum haben, normalerweise nur in Anwesenheit und mit Zustimmung aller Gesellschafter stattfinden.298 Sie geschieht in Anwesenheit von drei Personen, die den Gerichtshof bilden, selbst wenn sie Laien299 sind,300 vorausgesetzt nur, daß sie zuverlässig und geeignete Taxatoren sind. Ohne Anwesenheit von drei Personen ist die Teilung unwirksam. Dies gilt aber nur für Früchte oder andere Sachen, deren Wert nicht feststeht; handelt es sich hingegen um Geld, so kann, da sein Wert klar liegt und es als geteilt gilt, auch außergerichtlich geteilt und der Anteil des anderen beim Gericht deponiert werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Geldmünzen von gleicher Art und gleichem Werte sind. War hingegen ein Teil von ihnen neu und ein anderer alt, geschweige denn, daß ein Teil gangbar und der andere schlecht war, so sind sie gleich Früchten und dürfen nur vor Gericht geteilt werden.301 Besitzt das Geschäftsobjekt keinen eigenen Vermögenswert, sondern nur eine Anwartschaft auf einen Vermögenserwerb, wie Pfand und Wechsel, so erfolgt die Auseinandersetzung auf Grund einer Schätzung vor Gerieht; hingegen ist nach herrschender Lehre302 ,,gud o igud“ (vgl. nachstehend) ausgeschlossen. Jederzeit aber steht jedem Gesellschafter das Recht zu alleiniger Teilung — auch ohne Anwesenheit der drei Leute — zu, wenn die Ware sich in großer Gefahr befindet.303 29s Vgl. das Fragment eines gaonäischen Responsums in Teschubot ha Geonim ed. Ässaf I (Jerusalem 1926) Nr. 152 (S. 18). Siehe Resp. der RMR. ed Prag 1173 (S. 75b), ed. Lemberg 74 (S. 3b). 299 Hebr. hediotot, wörtlich Privatleute (gr. idiahrjc). 300 Dies spricht auch ein Resp. des R. Matisjahu aus: SZ. IV, 8, 9 (S. 95). Vgl. auch gaon. Resp. in Gkz. Nr. 52 (unpaglniert). GK. Nr. 49 (S. 10 b); GW. Nr. 10 (S. 2 a); Teschubot ha Geonim ed. Ässaf II (Jerusalem 1928) Nr. 114 (S. 58). 301 Maim. V, 9; ChM. 176, 18. 302 ChM. 176, 20 Glosse in Verbindung mit ebda 171, 14 Glosse und Sefer Kohen z. St. 303 BK. 116 b; Mahn. Hilchot Gesela XII, 10; ChM. 181, 2. Näheres hierüber siehe oben § 5.