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Jeschurun · 1929-09-01 · Heft 9-10 (September 1929) · p. Seite 450

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 9-10 (September 1929)
Date
1929-09-01
Page
Seite 450 (sequence 28)
Language
German
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450 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht er vor (das Gericht von) Rabba bar Raw Hunna; dieser sagte ihm: Bringe die drei, vor denen du teiltest, oder zwei von ihnen oder zwei Zeugen dafür, daß du vor drei Personen geteilt hast ... Es handelt sich hier um Offenbarwerden einer Sache293. . . Darum bedarf es keines Gerichtes von berufsmäßigen Richtern, sondern nur eines solchen von Laienrichtern.“ ״Zwei Kutäer trieben gemeinsam Handel. Da ging einer von ihnen hin und teilte das Geld ohne Wissen des anderen. Sie kamen vor Raw Papa; dieser sagte ihm (der die Teilung vorgenommen): Was für ein Unterschied soll sein,294 sagte doch Raw Nachman: Geld gilt als geteilt. Im nächsten Jahre kauften sie gemeinsam Wein. Da stand der eine auf und nahm die Teilung ohne Wissen des anderen vor. Nun kamen sie vor Raw Papa; dieser sagte ihm: Wer hat dir die Teilung vorgenommen?295Da entgegnete er ihm: Ich sah, daß mir der Herr (Raw Papa) Recht gab. Darauf erwiderte Raw Papa: In diesem Falle hätte bestimmt eine Benachrichtigung erfolgen müssen. Bei Geld — wer wägt das Gute ab und läßt das Fehlerhafte zurück? aber Wein — wir wissen alle, daß es solchen gibt, der moussiert und solchen, der nicht moussiert. — Oben hieß es: Raw Nachman sagte: Geld gilt als geteilt. Dies ist aber nur der Fall, wenn es gangbares und gangbares296 sowie vollgewichtiges und vollgewichtiges ist; aber wenn (er) das gute (sich genommen hat) und das vollgewichtige (dem anderen zurückgelassen hat), so nicht.297 293 Das Geld an sich war vorhanden, nur war es mit dem des anderen vermischt; jetzt wird es also nur offenbar. 294 Ob die Teilung von einem Gesellschafter allein oder von allen gemeinsam vorgenommen wird? 295 Wer nahm die Schätzung des Weines vor, damit gerechte Teilung erfolgen konnte? 296 D. h., daß die beiden Teile gleichgeartete Münzen enthielten. 297 Die Teilung ist ungültig, selbst wenn der Metallwert der Münzen des anderen Gesellschafters ein höherer war, weil sie im Verkehr schwerer abzusetzen sind. Das Gleiche gilt aber auch in umgekehrtem Falle, so z. B. RÄSCHI z. St.

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