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Jeschurun · 1929-09-01 · Heft 9-10 (September 1929) · p. Seite 448

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 9-10 (September 1929)
Date
1929-09-01
Page
Seite 448 (sequence 26)
Language
German
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448 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Ziehung der (fälligen) Forderungen dürfen die Gesellschafter die vorhandene Masse — wenn sie nicht für etwaige Schulden in Anspruch genommen werden können — teilen und nach Einziehung der Forderungen den Rest,282 oder aber sie lassen den augenblicklichen Wert des Vermögens durch das Gericht feststellen und nehmen die Teilung auf Grund dieses Ergebnisses vor.283 Sind aber die Forderungen noch nicht fällig, so muß die Teilung bis zu ihrer Fälligkeit aufgeschoben werden. Schulden einer Gesellschaft, die zur Zeit der Auflösung fällig sind, müssen vor der Aufteilung des Gesellschaftsvermögens getilgt werden.284 Werden sie erst später fällig, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) Besteht eine gegenseitige Bürgschaft unter den Gesellschaftern (vgl. hierzu § 6), muß also jeder von ihnen nur seinen Anteil zahlen, so wird die Gesellschaftsmasse sofort geteilt und die Schulden erst nach Fälligkeit bezahlt; b) Sind jedoch die Gesellschafter gegenseitige Bürgen oder Gesamtschuldner, so daß der Glaubiger einen jeden von ihnen (unter bestimmten Voraussetzungen bzw. stets für das Ganze belangen kann, so darf ein jeder verlangen, daß die Gesellschaft bis zum Fälligkeitstermine fortgeführt und dann erst die Teilung des Gesellschaftsgutes vorgenommen werde, da er fürchten muß, daß er für den auf den anderen entfallenden Teil der Schuld nicht entschädigt wird.285 für alle Forderungen, so entscheidet die Priorität. Hat sich der fordernde Gesellschafter eine Urkunde über seine Forderung nicht ausstellen lassen, so steht sie später eingegangenen, aber schriftlichen Verbindlichkeiten nach; er hat nicht den Vorzug eines Gläubigers. So R. Scherira oder R. Hai in ChG. Nr. 132 (S. 22 b). Ein ähnlicher Fall in Resp. des RMR. ed. Prag Nr. 861 (S. 82c). 282 Maim. IV, 4; ChM. 176, 20. 283 Vgl. auch RÄSCHBÄ: Resp. III Nr. 137 (S.32b), VI Nr. 16 (S. 8 b). Maim. und ChM. ebenda. 284 Bei Widerspruch seitens anderer Berechtigter kann ein Gläubiger seine Forderung nur nach Beibringung von Beweisen geltend machen. S. RIF, seine Resp.-Sammlung Nr. 263 (S. 38b). 285 ChM. 176, 21; Äruch haSchulchan, ChM. 176, 53, 54.

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