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Jeschurun · 1929-09-01 · Heft 9-10 (September 1929) · p. Seite 447

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 9-10 (September 1929)
Date
1929-09-01
Page
Seite 447 (sequence 25)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 447 einbarte Endtermin herangekommen, wird jedoch die Gesellschaft stillschweigend weitergeführt), so kann die Teilung durch einseitige Kündigung eines Teilhabers276־ jederzeit stattfinden.277 Nicht erfolgen darf sie aber zu einer ungünstigen Zeit; z. B. kann bei Früchten, die in talmudischer Zeit vorwiegend nur an drei Zeitpunkten im Jahre verkauft wurden, ein Gesellschafter die Auflösung erst an ihnen verlangen,278 ebenso kann der Gesellschafter fordern, daß mit der Teilung bis nach dem Verkauf der Ware gewartet wird.279/2s0 Nach Auflösung der sch. findet die Liquidation statt. Um sie herbeizuführen, werden die Forderungen der Gesellschaft eingetrieben und ihre Schulden getilgt.281 Aber schon vor Ein- 276 Leicht kann irreführen die von R. Äscher in seinen Resp. LXXXIX, 15 veröffentlichte, von R. Moses Isserles in ChM. 176, 39 Glosse g.E. rezipierte Entscheidung, der zufolge die Kündigung nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen kann. Ueber die richtige Auslegung der Stelle siehe Sifse Konen z. St. 277 Folgt aus BM. 69a/b, ChM. 176, 16. 27s Git. 31b; ChM. 176, 14; 17. Siehe auch oben Änm. 121. 279 Gaon. Resp. in Gkz. Nr. 89; ebenso R. Josef ibn Migasch: Resp. Nr. 69 (S. 11 d). 280 Nach einer, von der Halacha allerdings nicht rezipierten Ansicht, kann die Auflösung, solange wie das Geschäft floriert, zurückgewiesen werden, da jeder geltend machen kann, daß das Glück des anderen hierfür die Ursache ist und er das Recht haben muß, eine Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeit zu verhindern. So Schita Mckubezet zu BM. 31 a. Die Stelle BM. 105 a wird also auch auf den Fall der unbefristeten Gesellschaft bezogen. 281 Hierbei kann es sich naturgemäß auch um Forderungen bezw. Schulden handeln, die die Gesellschafter untereinander haben. Hervorgehoben sei, daß mitunter ein Anspruch, der einem Gesellschafter gegen den anderen zusteht, leichter durchgeführt werden kann, als sonst bei einem Gläubiger gegenüber seinem Schuldner. So ist ein im Hypothekenbrief verbrieftes Recht entgegen der Regel auch dann unter ihnen rechtswirksam, wenn die Unterschrift des Schuldners fehlt, sofern dieser ihn nur eigenhändig geschrieben hat, ChM. 69, 1. Hat ein Dritter gegen den anderen Gesellschafter eine Forderung und genügt das vorhandene Kapital nicht

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