Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 446 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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- Rashi 1× ep/1002670
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446 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht ״Raba sagte: Arbeiten zwei Leute zusammen in der iska270 und haben dabei Gewinn erzielt, worauf der eine zum andern sagte: Laß uns (das verdiente Geld) teilen, der andere aber ihm entgegnet: Wir wollen weiter verdienen, so hat er ihn hierdurch mit Recht (an der Teilung) verhindert. Ebenso wenn er sagt: Gib mir die Hälfte des Gewinnes, kann der andere ihm erwidern: Der Gewinn ist dem Kapital dienstbar.271 Sagt er: Gib mir die Hälfte des Gewinnes und die Hälfte des Kapitals (damit ich allein weiterarbeite), so kann er ihm antworten: Das iska-Vermögen ist uns beiden dienstbar.272 Sagt er ihm endlich: Wir wollen (dennoch) Gewinn und Kapital teilen; wenn dich aber Schaden trifft, so will ich ihn tragen, so kann der andere ihm entgegnen: Nein! Das Glück zweier Menschen bietet mehr Aussicht.273/274 Enthielt jedoch die (mündliche oder schriftliche275) Vereinbarung keine Zeitgrenze für ihre Dauer (oder ist der ver- א״ל הב לי פלגא דרווהא א״ל רווחא לקרנא משתעבד ואי א״ל הב לי פלגא דווחא ופלגא קרגא א״ל עיסקא להדדי משתעבד ואי א״ל בפלוג רווחא ונפלוג קרנא ואי מטי לד פסידא דרינא בהדך א״ל לא מזלא דבי תדי עדיף* 270 Nach RÄSCHI und Tosafot ist hier von einer iska die Rede; sonst (z. B. in den in Änm. 290 erwähnten BM. 31 b und 69 a) wird die Redewendung im Sinne von ״Handel treiben“ überhaupt gebraucht.* Es waren aber zwei Ärbeiter; wäre es nur einer gewesen, so könnte der Gerant, der als Ärbeiter gilt, (s. zu Änm. 32) jederzeit kündigen (Tosafot z. St.). 271 Der Gewinn dient als Reserve, wenn das Kapital verloren wird. 272 Einer ohne den anderen kann darüber nicht verfügen. 273 Weil anzunehmen ist, daß, wenn ein Gesellschafter ein nachteiliges Geschäft abschließt, der andere durch sein Geschäft ausgleicht. 274 Änders freilich Haiachot Gedolot, die jene Änsicht deshalb verwerfen, weil, wenn sie richtig wäre, eine Teilung stets verhindert werden könnte, da sie den Äusspruch Rabas auch auf fristlos eingegangene Gesellschaften Anwendung finden lassen, ed. Hildesheimer S. 388, Venedig S. 96 c. Ebenso auch RIF BM. IX col. 55L Diese Entscheidung wird in Sefer haSchetarot S. 113, das offenbar nur des letzteren Änsicht kennt, bekämpft. 275 S. oben § 1 Änm. 57.