Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 445 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 445 nur dann enden, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Die einseitige Kündigung eines Gesellschafters aber ist prinzipiell unwirksam. Jedoch hat diese Regel mehrere Äushahmen. Wenn nämlich der Kompagnon seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkam, so kann ein Gesellschafter jederzeit den Vertrag lösen. Hierzu gehört, wenn er Vertragswidrig seine Einlage nicht bewirkt oder, obwohl es zur Fortführung des Geschäftes notwendig war, Kapital nicht nachgeschossen hat, wenn er garnicht arbeitete oder durch grobe Fehler in seiner Geschäftsführung nicht wieder gutzumachenden Schaden anrichtete, schließlich, wenn er sich für ordnungsmäßige Geschäftsführung unfähig zeigte. Im Hinblick auf vertragswidrige Geschäftsführung hat er jedoch nicht das Recht, einen Antrag auf vorzeitige Auflösung zu stellen, sondern hochstens die Auszahlung des Gewinnanteiles zu verweigern.266 Ferner kann ein Gesellschafter, dessen Einlage bei der Begründung zu hoch abgeschätzt worden ist, da auch ihm die (ursprünglich nur Käufern und Verkäufern zustehende) laesio enormis (onoa, אונאה) eingeräumt wird,267 bei einer Uebervorteilung von einem Sechstel Rückzahlung der gesamten hergegebenen Summe, bei einer höheren Uebervorteilung sogar Auflösung des Vertrages verlangen.268 Ohne zwingenden Grund ist jedoch eine vorzeitige Kündigung bedeutungslos, wie aus einer Talmudstelle her vor geht, die zwar von einer iska spricht, aber von einer solchen, in der zwei Leute Kapital von einem Geldgeber erhalten haben, um damit Geschäfte zu machen, die daher den schutafim gleich zu behandeln sind. Die Stelle lautet:269 266 Nesibot haMischpat zu ChM. 176, 15. Vgl. auch RÄSCHI (?): Resp. in Teschubot Chachme Zorfat weLotir Nr. 23 (S. 13 a). 267 Vergl. hierüber J. Köhler, Darstellung des talmudischen Rechts § 19. 268 Maimonides V, 6; ChM. 176, 4 in Verbindung mit Maim. Hilchot Mechira XII, bezw. ChM. 227—232. 269 bm. 105a: אמר רבא הבי בי תרי דעבדי עיסקא בהדי הדדי ורווח וא״ל חד לחבריה תא ליפלוג אי א״ל אידך נרווה טפי דינא הוא דמעכב אי