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Jeschurun · 1929-09-01 · Heft 9-10 (September 1929) · p. Seite 444

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 9-10 (September 1929)
Date
1929-09-01
Page
Seite 444 (sequence 22)
Language
German
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444 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Erben ihre Weiterbeteiligung ablehnen, obwohl der überlebende Gesellschafter sie verlangt. Führt der überlebende Gesellschaft ter die Geschäfte fort, ohne den Erben ausgezahlt zu haben oder dem Gericht mitgeteilt zu haben, daß er die Geschäfte für eigene Rechnung führt, so liegt ein Fall vertragsloser Gemeinschaft vor, und die Erben erhalten denselben Anteil, der dem Erblasser zustand. Nur gebührt ihm ein Anrecht auf eine — von Fachleuten festzusetzende — Vergütung für seine Dienstleistung.263 Daß der in die Gesellschaft substituierte Erbe berechtigt und verpflichtet ist, zugunsten der von seinem Erblasser in Angriff genommenen Gesellschaftsgeschäfte alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, ist zwar in der jüdischen Rechtsliteratur nicht ausdrücklich ausgesprochen, wird aber (analog dem römischen Recht D 17, 2, 40) auch für das jüdische Recht anzunehmen sein. — Gleichfalls (analog dem römischen Recht) dürfte eine Gesellschaft, deren Zweck sich als undurchführbar gezeigt hat oder aber (wenn auch vor einem etwa festgesetzten Endtermin) erreicht worden ist, für erloschen gelten. Eine Gesellschaft ist beendet, wenn das Einlagekapital völlig verloren ging oder das des einen Gesellschafters gepfändet worden ist.264 In allen vorgenannten Fällen ist die Gesellschaft aus Gründen, die in ihrer Natur lagen, ohne Hinzutun der Träger zu Ende gegangen. In anderen Fällen wird die Auflösung durch die Teilhaber selbst, wenn die erforderlichen Vorbedingungen erfüllt sind, herbeigeführt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Gesellschaft ein Endtermin gesetzt oder ob sie unbefristet eingegangen ist. Ist ersteres der Fall, so ist ihre Dauer an diesen Termin gebunden (vgl. aber auch § 2 Text zu Anm. 33).263 Vorzeitig kann sie 263 Sefer Meirat Enajim z. St. 264 Dies läßt sich aus BM. 105a folgern; siehe hierüber im Folgenden. Vgl. R. Zemach: Resp. in SZ. IV, 8, 1 (S. 93a). 263 Maim. IV, 4; ChM. 176, 15.

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