Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 443 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 443 söhne. Als sie die Tätigkeit ihres Schwiegervaters fort-׳ führen wollten, sagte Raw Josef: Bis jetzt war es nur einer, jetzt sind es fünf; bis jetzt verließen sie sich nicht aufein-׳ ander und schadeten mir nicht, jetzt, da es fünf sind, ver-׳ lassen sie sich aufeinander und schaden mir. Er sagte ihnen daher:260 Wenn ihr den vom Vater erarbeiteten Wert261 nehmt und fortgeht, so ist es mir recht; im anderen Falle werde ich euch ohne (daß ihr des Vaters) Profit (erhaltet) hinaussetzen. Denn es sagte Raw Jehuda . . : Wenn ein Gärtner stirbt, so werden seine Erben ohne Profit hinausgesetzt. Die Halacha ist aber nicht so.“ Nach einer Erklärung des R. Äscher z. St. besagt der Schlußsatz nur, daß die Erben nicht ohne jeden Profit entlassen werden dürfen . Hatte der Besitzer aber die Auszahlung erledigt, so hat er das Recht, die Erben an der Fortführung der Tätigkeit ihres Vaters zu hindern; das Teilpachtverhältnis ist demnach ein Vertrauensverhältnis, das nach dem Tode des Pächters nicht auf dessen Kinder überging. Aber auch die Beziehungen der Gesellschafter untereinander, ebenso wie die von Kapitalist und Gerant sind rein persönlicher Natur. Daher überträgt die nachtalmudische Literatur die bei Todesfall des Teilpächters geltenden Bestimmungen auch auf die schituf-Verträge, so daß sie sich, wenn der handelnde Teil (bei der s. jeder Kontrahent, bei der i. nur der Gerant) stirbt, ipso iure auf löst, denn ״das Vermögen ist (im Augenblick des Sterbens) bereits in den Besitz der Erben übergegangen,262 wodurch das an ihm haftende Rechtsverhältnis der Gesellschafter erlischt; also haben die Erben an der Gesellschaft keinen Anteil mehr. Soll trotzdem die Gesellschaft mit ihnen fortgeführt werden, so muß entweder ein neuer Vertrag geschlossen werden, oder sie müssen stillschweigend zur Mitarbeit zugelassen werden und in der Gesellschaft tätig sein . Ebenso aber können die 260 Äls Vermittlungsvorschlag. 261 D. h. das von ihrem Vater Erarbeitete und ihm nach dem Vertrage Zustehende. 262 Mahn. 1. c.