Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- Seite 438 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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438 Die 2. Kenessio Gedauio zu Wien. herumzudoktorn und nach seinem Kopf es zuzuschneiden. In dieser Anarchie der Meinungen, diesem Chaos der Strebungen ist die Schaffung eines so hohen Gremiums, wie eines 120köpfigen, alle Länder umfassenden, auf alle Lehrhäuser sich aufbauenden, von keiner Rücksicht als Gelehrsamkeit und Thorawissen bestimmten Äreopags als eines Mentors der Gesamtheit, als eines Richtung gebenden Kompasses aller Unternehmungen eine der größten Taten der neueren jüdischen Geschichte. Aber weil auch diese Schöpfung im Gegensatz zu demokratischen Uebertreibungen der Gegenwart sich gebildet hat, weil in tiefer Erkenntnis von dem Grundgebrechen unserer jüdischen Gegenwart man den rabbinischen Rat als Wall und Damm gegen die Fluten der Zeitströmungen errichtet hat, so droht hier wieder die entgegengesetzte Gefahr: die Entmündigung der jüdischen Gesamtheit. Diese Gefahr droht deshalb, weil eine Frage bisher nicht genügend geklärt worden ist: die Frage der Kompetenz und der Grenzen des rabbinischen Rates. Daß diese Frage recht schwer ist, liegt auf der Hand. Sie ist vernachlässigt seit Jahrhunderten. In jeder Gemeinde bringt sie täglich Konflikte. Wo fängt die rabbinische Zuständigkeit an, wo endet Sie? Wie weit ist die Gemeinde souverän, wie weit dem rabbinischen Einfluß unterworfen? Wie weit gehen die Initiativrechte des Rabbiners, und inwiefern ist sein Initiativwillen für die Gemeinde zwingend, inwiefern hat es Zwangskraft oder nur moralische Bedeutung? Diese Fragen sind alle ebenso schwer beantwortet wie leicht formuliert. Aber festgestellt sei, daß die Gemeinde Israels, daß der Daas-Hakohol, neben der rabbinischen Autorität nicht vergessen werden darf, daß diese beiden Faktoren unbedingt Korrelate zueinander sind, die erst in ihrem Zusammenwirken einen religiösen Sinn haben. Je ängstlicher der rabbinische Rat darüber wacht, als solcher niemals in die Rechte der Ver- Sammlung einzugreifen, je schärfer die Trennungslinie der Abgrenzung, der gegenseitigen Verantwortung, also je konstitu-