Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 408 (sequence 90)
- Language
- German
- Belongs to
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408 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht erlassen, wenn der einzelne als der Vertreter der Gesamtheit angesehen, oder nur der Einzelanteil, wenn der Erlaß nur für ihn ausgesprochen wird. Diese Regelung findet ihre Begründung darin, daß die Gesellschaft normalerweise, wie oben gezeigt, eine proratorische Obligation ist, und deshalb der Gläubiger von jedem Gesellschafter nur seinen Bruchteil verlangen kann. Daher kann sich auch der Erlaß, wenn er nur für einen ausgesprochen wurde, nicht auf die ganze Schuld erstrecken.253 Hat aber der Gläubiger deutlich gezeigt, daß seine Absicht war, die gesamte Schuld zu streichen, so wirkt dieser Verzicht für die Gesamtheit.254 Das Gleiche gilt aber auch, wenn die Gesellschafter nicht einfache Bürgen sind, vielmehr auf das Recht der Vorausklage verzichtet haben, weil dann jeder von ihnen Gesamtschuldner wurde.255 Ist umgekehrt die Gesellschaft forderungsberechtigt, so kann — ebenfalls als Folge der proratorischen Obligation der Gesellschaft — der einzelne nur seinen Anteil an der Forderung aufgeben; hingegen bleiben die Teilforderungen der übrigen Gesellschafter in voller Höhe bestehen.256/257 253 Die Dezisoren, die wie R. Äscher Soüdaschuld annehmen,, erklären die Tosefta in ihrem Sinne, vgl. R. Äscher, BK. X, 25; R. Moses Isserles ChM. 77, 6 Glosse. 254 Derselbe 1. c. 255 Sefer Mairat Enajim sowie Sifse Kohen z. St.; siehe auch Äuerbach 1. c. S. 597. 256 ChM. 77, 7. 257 Hat ein Gesellschafter eine Gesellschaftsforderung erlassen und verlangt nun von dem anderen Mittragung des hierdurch Entgangenen mit der Begründung, daß er von dem anderen ermächtigt worden sei, für ihn dieselben Rechtsgeschäfte wie für sich selbst vorzunehmen, so dringt er hiermit nicht durch, weil mit dieser Ermächtigung sicher nachteilege Geschäfte nicht gemeint sein konnten, so RMR. in seinen Responsen: ed. Cremona Nr. 7 (S. 4a), Nr. 52 (S.24b); ed. Lemberg Nr. 373 (S.33d); ed. Prag 299 (S. 59d) sowie bei Mord. BK. VIII, 96 (119, S. 44b).