Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 407 (sequence 89)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 407 Mit der Frage, wem gegenüber die Wirkung eines Schulderlasses,--1 den der Gläubiger nur einem Gesellschafter anssprach, sich erstreckt, beschäftigt sich folgende Tosefta:215 ,,Wenn Zöllner Gesellschaftern (Steuern) erlassen, so gilt der Erlaß für alle.245׳ Wenn sie sagten, wir erlassen nur dem X, so erstreckt er sich nur auf ihn.“ Diese beiden Fälle unterscheiden sich darin,217 daß in dem crsteren ein Gesellschafter den Erlaß nachgesucht hat, während im zweiten die Steuerpächter ihn unaufgei ordert, wenn auch nur dem einen aussprachen. Obwohl nun auch im ersten Fall der Erlaß nur einem von ihnen gegenüber erklärt worden war, so kommt er doch allen Gesellschaftern zugute, weil in der Regel der einzelne nie für sich allein, sondern immer auch im Namen seiner Kompagnons tätig ist und bis zu der nur in Gegenwart der anderen möglichen Teilung jeder Vorteil gemeinsam sein muß;2-י er handelte daher, wenn auch ohne Auftrag, als ihr Bevollmächtigter.2-־ Diese Bestimmungen fin-׳ den nicht nur auf eine Gesellschaft im Sinne einer Erwerbsgemeinschaft, sondern darüber hinaus auf die Gesellschaft im weitesten Sinne die Volksgemeinschaft.2-* Wenn nun auch durch die Tosefta zunächst nur die Frage, wer der Berechtigte ist, gelöst wurde, so läßt sich auch aus ihr die Höhe der Erlaßsumme bestimmen.231 Sie ist gleich dem Anteile der Person oder des Personenkreises, in deren Interesse die Schuld erlassen wurde.252 Mithin wird das Ganze 214 Ueber Erlaß vgl. Ruerbach 1. c. S. 594 ff. 215 bm. viii, 9, ed. Zuck. s. 390: שותפים שמחלו לחם מוכסין מה שממלו מחלו לאמצע; ואם אמדו בשביל פלוני מחלנו גזה שמחלו מהלו לד 240 Vgl. oben § 4 Änm. 134. 247 R. Simcha bei R, Äscher BK. X, 25. 24* Hagahot Maimuniot zu Malm. 1. c. 249 Vgi. z. B. Resp. des RÄSCHBÄ III Nr. 380 fg. 23״ Vgl. Maim. V, 7; ChM. 178, 1 sowie Resp. des RMR. ed. Prag Nr. 901 (S. 89a). 251 Biure haGera ChM. 77, 24. 252 ChM. 77, 6.