Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 406 (sequence 88)
- Language
- German
- Belongs to
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406 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Steht umgekehrt der Gesellschaft ein Forderungsrecht zu, so hat, wie dargelegt, der einzelne Gesellschafter keine Möglichkeit, den auf ihn entfallenden Teil der Forderung einzutreiben. Anders jedoch liegt es, wenn er die gesamte Forderung geltend macht und hierzu die ausdrückliche oder stillschweigende21״ Zustimmung des anderen Gesellschafters erfolgt ist; einer besonderen Ermächtigung von dem anderen bedarf es nicht, da er einen Anteil an dem einzuziehenden Kapitale hat.־•* Dies muß indes aus der Urkunde hervorgehen,-1״ andernfalls sich der Schuldner der Zahlung mit dem Einwand entziehen Kann, daß der gegen ihn vorgehende Gesei!sehafter ein hartherziger, der im Schuldschein genannte ein milder Gläubiger sei. Der Schuldner hat jedoch (nach der herrschenden Ansicht) das Recht, dem fordernden Gesellsehafter den Anteil des anderen zu verweigern und ihn bei Gericht zu hinterlegen.11־־ Auch wenn ein Gesellschafter seinen Anteil allein einklagt, dringt er durch, wenn er die Höhe seiner Forderung klar nachweisen kann. Fällt hier doch der Grund, der das Forderungsrecht nur für die Gemeinsamkeit der Gesellschafter xestsetzt, fort, denn der allein auftretende Gesellschafter hat hier keine Möglichkeit, über seinen Anteil hinaus etwas zu erhalten.11- Aas dem gleichen Grunde kann bei einer aus Erben eines Gläubigers bestehenden Mehrheit jeder einzelne Erbe seinen Anteil an der Forderung gesondert geltend machen, weil sich dieser aus seiner Erbquote ergibt, also eine festumschriebene Forderung des einzelnen vorliegt.-11 -:l,s So, wenn er zur Zeit der Geltendmachung der Forderung am Orte anwesend war, Malm. 1. c. III, 3, ChÄi. I. c. 9 auf Grund der unten zitierten Stelle Ket 94a. -•'* RÄSCHBÄ: Resp. I, 1137 (S. 123a); ChM. 1. c. 25" RÄSCHBÄ: Resp. I, 1086 (S. 117b); ChM. 77, 10; 176, 54. 241 R. Äscher V, 2; ChM. 1. c. 212 So allerdings erst Sifse Kohen z. St. 21:1 RÄSCHBÄ I, 1102; R. Moses Isserles 1. c. 9 Glosse.