Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 405 (sequence 87)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 405 gleiche Fall vor, als hätten den Vertrag alle gemeinsam geschlossen.232 Eine praktische Folge der gegenseitigen Bürgschaft der Gesellschafter ist, daß der eine Gesellschafter vom Gläubiger auf das Ganze belangt werden kann, wenn der andere stirbt oder insolvent wird, oder aber wenn der eine die Schuld eingesteht, der andere sie aber leugnet.233 Zahlte einer das Ganze, so geht auf ihn die ganze Forderung über, und er kann sie deshalb auch für den auf den anderen Gesellschafter entfallenden Schuldanteil geltend machen.234/235 — Gesteht nur ein Gesellschafter eine Schuld ein, so hat er die gesamte Verbindlichkeit zu tilgen, und zwar seinen Anteil als Selbstschuldner, den anderen als Bürge.236 — Kann der Gläubiger gegen sämtliche Gesellschafter vorgehen, so wird er sich am einfachsten aus der die Anteile sämtlicher Gesellschafter vereinigenden Gesellschaftsmasse befriedigen.237 232 Tur ChM. 77, 10; ChM. 77, 9. 233 L. c. 9. 234 Sefer haTerumot 1. c. R. Äscher: Resp. 74, 5, 10 (S. 119a 120b). In ed. pr. 73, 5, 10. (So richtig; in der Literatur wird freilieh fälschlich zitiert: 73, 5, 6.) ChM. 77 ,1. Hiergegen die Änsicht von Sifse Kohen z. St., der diesen Anspruch leugnet* sobald er trotz Zahlungsfähigkeit des anderen das Ganze zahlte, weil ihm dann infolge Fehlens einer Ermächtigung zur Zahlung ein Rechtstitel zur Geltendmachung der Forderung fehlte (eine condictio indebiti kennt der Talmud nicht). 235 Erben eines Gesellschafters können einen solchen Än- Spruch abstreiten, weil sie ihm entgegenhalten, daß der Erblasser seinen Anteil bezahlt und nur wegen des unter Kompagnons herrsehenden Einvernehmens den Schuldschein bei dem anderen belassen hatte, Resp. des RÄSCHBÄ, ed. I Nr. 1102; ChM. 77, 9 Glosse. 236 Eine Behandlung der Beweislast sowie zahlreicher anderer detaillierter Fragen führte zu weit, weshalb auf die diesbezügliehe Literatur, vorwiegend nach Abschluß des Schulchan Äruch, verwiesen sein möge. 237 R. Moses Isserles z. St.