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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 404

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 404 (sequence 86)
Language
German
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404 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht drückt — als eine proratorische Obligation bezeichnen.228 Die Annahme einer solchen Struktur für das talmudische Recht ermöglicht sich dadurch leichter als für das babylonische, weil die Art der Bürgenhaftung in beiden Rechten eine verschiedene ist, nach dem Talmud, wie oben bereits gesagt, der Bürge nur im Nichtzahlungsfalle des Schuldners zur Zahlung, im babylonischen Recht der Bürge stets zur Bewirkung der ihm obliegenden Leistung, nämlich der Auslieferung des Schuldners, verpflichtet ist. Die Gesellschafter sind, selbst wenn eine ausdrückliche Abmachung nicht vorlag, obwohl eine solche sonst üblich ist,229 gegenseitige Bürgen. Anzunehmen nämlich ist, daß ein Gläubiger einer Mehrheit von Schuldnern sein Darlehen nur in der Annahme gegeben hat, daß hierdurch die Haftungsgarantie eine größere wäre; dieser Voraussetzung des Gläubigers war aber auch jeder Schuldner sich bewußt. Die gegenseitige Haftung gilt selbst dann, wenn nur ein Gesellschafter den Vertrag für die Gesellschaft abgeschlossen hat, sofern er nur in deren Interesse erfolgte.230/231 Denn durch den Abschluß des Societätsverhältnisses erteilten sie sich geg'enseitig auch die Ermächtigung zur Vornahme eines für jeden einzelnen wirksamen Vertrages; also liegt konstruktiv der 228 Uebrigens sieht im Gegensatz hierzu das germanische Recht als Symptom der Gesamtverbindlichkeit die gemeinsame Haftung an, so O. v. Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht (Breslau 1910) S. 110 ff. 229 Jer 1. c. ׳ואבן לא עבדין כן wir tun es nicht so, d. h. obwohl auf Grund des Ausspruches von R. Jose eine gesetzliche Bürgenhaftung besteht, also schon ohne ausdrückliche Uebernahme eintritt,1 so war es nicht üblich, sie in Verträgen zu übergehen. 230 Nachmanides 1. c.; Sefer haTerumot XLIV, 3; Tur ChM. 77, 3; ChM. 77, 2. 231 Dies muß durch den anderen oder Zeugen bestätigt werden. Nach R. Moses Isserles genügt jedoch nur der letztere Beweis. Ueber das Für und Wider dieser Theorie vgl. die sehr ausführliehe Literatur der späteren Erklärer z. St.

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