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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 403

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 403 (sequence 85)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 403 Die gleiche Haftungsart besteht auch im babglonisehen Re c h t. In zahlreichen aufgefundenen Verträgen-־* findet sich der Passus fischten pütschahi nasü“, mitunter auch mit dem Zusatz ״scha kirib . . . inandin“, was bedeutet: einer ist für der! anderen Bürge, bezw. daß er das ,,kirib“ geben wird.225 Eingehende Untersuchungen Koschaker’s gelangen zu folgendem Ergebnis:225 Die Konstruktion des Schuldverhält־־ nisses ist: ,,Teilschuld und Gesamthaftung im Verhältnis nach außen, d. h. dem Gläubiger gegenüber, Teilschuld und Teilhaftung im Verhältnisse nach innen, d. h. unter den Mit- Schuldnern.“ Mit denselben Worten ließe sich auch die Auffassung der jüdischen Rechtslehrer wiedergeben. Die Schuld des einzelnen Gesellschafters — wir folgen hierin Koschaker - ist eben mit der des anderen nicht identisch (was zuiräie, wenn sie Gesamtschuldner wären) und jeder trägt nur seinen Anteil an der vollen Schuld. Unbeschadet dessen haftet er dem Gläubiger gegenüber als Bürge für das Ganze. Ihre Haftung betrifft daher die ganze (und deshalb für beide gleiche) Verbiiidiichkeit. Da im Innenverhältnis nicht nur Teil schuld, sondern Teilhaftung gilt, so kann ein Gesellschafter von dem anderen nur die Erfüllung von dessen Teilschuld verlangen und jeder, der mehr als seinen Anteil bezahlt hat, kann gegen den anderen Regreß227 nehmen. Da nun aber für die Charakterisierung einer Obligation nicht die Art der ־Haftung, sondern die der Schuld entscheidend ist, so sind die Dezisoren völlig im Recht, wenn sie sie — modern ausge- 221 Diese wechselseitige Bürgschaft findet sich auch in den griechischen Papyri (aus ptolemäischer Zeit) in der Bezeichnung: syyro! äXhjkan' dg exrtoir (oder dÄÄryyvoi) Nachweise bei Kos c h a k e r , Babylonisch-assyrisches Bürgschaftsrecht (Leipzig-Ber-!in 1911) S. 84 fg. 225 Ueber kirib vgl. oben Änm. 134, Äbeles 1. c. S. 292 Änm. 2 erkennt diese Formel in dem talmudischen Äusspruche: 5כל ישרא?־־ ׳ערבין זה לזה ganz Israel ist einander Bürge. 226 1. c. S. 95. 227 Äuerbach 1. c. § 52 behandelt das Wesen des Regresses.

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