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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 402

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 402 (sequence 84)
Language
German
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402 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht eine Schuld eingegangen sind, ein jeder von ihnen dem Gläubiger primär nur die Hälfte und die andere nur dann, wenn von dem anderen die auf ihn entfallende Hälfte nicht zu erlangen ist. — Für diese Auffassung spricht, daß, da nach jüdischem Recht der Bürge, nur wenn der Schuldner die Zahlung nicht leistete, zu zahlen verpflichtet ist,2-2 R. Jose die Gesellschaiter sicher nicht als Bürgen bezeichnet hätte, wenn er sie als Gesamtschuldner angesehen wissen wollte.223 •ממי שירצה ואם לא היה לאחד כדי החוב חתי ותובע מן השבי השאר ״Wenn zwei auf einen Schuldschein Geld leihen oder einen Kauf abschließen, desgleichen, wenn einer von zwei Gesellschaftern Geld geliehen oder für die Gesellschaft gekauft har, so kann er die Zahlung von jedem in voller Höhe verlangen; wenn aber einer von ihnen nicht im Stande ist, die ganze Forderung zu begleichen, so kann er weiter den Rest von dem anderen verlangen/' Hiernach haftete jeder Gesellschafter primär auf das Ganze. Die uns überlieferte Lesart der zitierten Stelle, die nachweislich bereits im 16. Jahrhundert existierte, lautet hingegen: הרי הן ערבאימ זה לזה אף על פי שלא פירשו• ,, . . . so sind sie einander Bürgen, obwohl sie nicht ausdrücklich erklärt haben“. Die von Tur mitgeteilte Regelung gilt nach dieser Version in dem auf diesen folgenden Falle: שנים שערבו לאהד• כשיבא המלוח ליפרע מן הערב יפרע > ist dies die richtige Version, so vertritt auch Maimonides die herrschende Lehre. Dafür spricht auch sein Resp., KTR. Nr. 244 (S. 49a). (Vgl. jedoch Perischa z. St.) — Nach der oberen La. entscheidet Josef Karo merkwürdigerweise ChM. 77,3, obwohl er in Bet Josef z. St. diese La. verwirft. 222 Maim. L c. XXV, 9. — Ebenso Älfred Freimann, Die Bürgschaft nach den ältesten Duellen des jüdischen Rechts (Marburger Dissertation o. J. [1523 (?)], Schreibmaschinenabzug) S. 88 ff. für das taimudische, S. 24 aber auch für das bibliche Recht, für welches Ä. Abeies, Der Bürge nach biblischem Recht in MGWJ. 1922, S. 122 ff. Selbstbürgschaft annimmt. — Äehnliches gilt sogar für eine Bürgschaft, bei der auf die Vorauskiage verzichtet worden ist, nach Jer. BB. X, 14 (S. IV, 17d); Bawli 1. c. 173b. 223 Auerbach, Das jüdische Obligationenrecht (Berlin 1870) S. 543fg. freilich glaubt, daß nur die erste richtig sei, trotzdem er sich damit in Widerspruch zu der überwiegenden Mehrzahl der Dezisoren stellt.

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