Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 401 (sequence 83)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 401 Ueber die Bedeutung nun der Worte des R. Jose gehen die Erklärungen der Dezisoren auseinander. Nach Auffassung einiger218 ist gemeint, daß ebenso wie mehrere Leute, die gemeinsam einen Gegenstand in Verwahrung gaben, ihn nur gemeinsam zurückverlangen könnten, nicht aber einer den auf ihn entfallenden Teil,219 so müssen auch mehrere Schuldner, die von einem Gläubiger ein Darlehen erhielten, diesem gegenüber ein jeder für das Ganze haftbar sein und der einzelne kann nicht beanspruchen, daß der Gläubiger von ihm nur den auf ihn entfallenden Teil verlangen darf. Nach dieser Auslegung sollen die Worte R. Jose’s: ״Die Gesellschafter sind gegenseitig Bürgen“ besagen, daß sie Gesamtschuldner sind und deshalb jeder Gesellschafter primär für das Ganze haftet. Die herrschende Ansicht220/221 indes hält diese Interpretation für falsch; nach ihr wollte R. Jose die Gesellschafter durch die Bezeichnung als Bürgen nur subsidiär haftpflichtig werden lassen. Daher schuldet, wenn zwei Personen zusammen 217 Siehe auch die auf diese Stelle folgenden Äusführungen des Talmud jer.:אחד שהפקיד לשנים כפר בו זה חייב כפר בו זה חייב Sind demnach zwei Leute im Besitze eines Depositums, so muß ein jeder von ihnen infolge seiner Äbleugnung ein Opfer darbringen, da er zur gesamten Leistung verpflichtet war. 218 Nachmanides 1. c.; die gegenteilige Änsicht in seinem Namen findet sich merkwürdigerweise in Magid Mischne, Hilchot Malwe weLowe XXV, 9. R. Äscher: Scheb. 1. c. Vgl. auch R. Josef Koonv Resp. Nr. 182. 219 So die nachfolgende Gemara. 220 Z. B. R. Isak ben Äbba Mari, schituf S. 22d; vgl. insbesondere R. Nissim zu RIF, 1. c., der sie durch zahlreiche Talmudstellen stützt (nach einer Äuslegung, vgl. Bet Josef zu Tur ChM. 77, 2 soll auch Nachmanides die herrschende Änsicht vertreten). 221 Welche der beiden Theorien, die der primären oder die der subsidären Haftpflicht des Gesellschafters für den auf den anderen entfallenden Änteil der Schuld, Maimonides vertritt, ist mit Sicherheit infolge Zweifelhaftigkeit der richtigen Lesart nicht zu bestimmen. Nach der in Tur mitgeteilten Version von Hilchot Malwe weLowe xxv, 9 lehrt Maimonides: שנים שלוו בשטר אחד או שלקח מקח אחד וכן ב, שותפון שלוד־י א, מהן או שלקח בשותפורת יפרע 6