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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 400

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 400 (sequence 82)
Language
German
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400 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht ״Er leugnet seinem Nächsten ab“, indem er sich durch einen Schwur von der Ersatzpflicht befreien wollte,211 hierunter fällt aber nicht der Fall, daß jemand einem seiner Gesellschafter ableugnete . . . Darauf sagte R. Jose: Dies soll heißen, daß wenn zwei von einer Person Geld geliehen haben, sie selbst dann, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt: ״Wir haften und bürgen für einander“, beide gegenseitig haftpflichtig und Bürgen sind.212 Was zunächst den Fall betrifft, den der Talmud als nicht unter den Schriftvers fallend ansieht,213 so liegt er derart, daß mehrere Gesellschafter vorhanden waren, aber nur einer von ihnen die Herausgabe des anvertrauten Gutes verlangte. Hatte in diesem Falle der Depositar durch einen Falscheid das Vorhandensein abgeschworen, so braucht er das Fünftel nicht zu zahlen, wreil nämlich die Forderung unberechtigt war. Diesen Rechtssatz entnimmt der Talmud einer Boraita:211 ״Gaben zwei Personen gemeinsam ein Gut in Äufbe- Währung und verlangte einer von ihnen die Herausgabe seines Teiles, fände dann seine Forderung Berücksichtig gung?215 (Nein!) Denn wenn dies geschähe, wäre (der Verwahrer) wie einer, der seinen Anteil leugnete und wäre schuldig geworden.“216/217 211 Wörtl.: Nachdem sein Geständnis (sc. der Schuld) infolge seines Schwures ausgeschlossen ist. Hätte er nämlich ein Gestjändnis abgelegt, so wäre er ersatzpflichtig geworden. Wie der Text wird es schon von Nachmanides, Novellen zu BM. Abschnitt III, mitgeteilt in R. Ascher Scheb. V, 2. aufgefaßt. 212 R. Efraim (zit. v. R. Nissim zu RIF. Scheb. col. 1144) bezeichnet allerdings diese Ausführungen als unverbindlich, weil sie im Widerspruch zu dem babylonischen Talmud stünden. 213 Vgl. die Erklärer, die sich auf die nachstehend mitgeteilte Talmudstelle berufen. 211 Ebenda. שנים שהפקידו כאחד וביקש האחד ליטול שלו אין שומעין לו ויעשה לכופר בחלקו ויהא הייב• 215 אין ist Fragepartikel. 210 Zur Zahlung des Strafgeldes und Darbringung eines Opfers. Aber hiervon hatte die Boraita ihn befreit, mithin muß auch die Forderung des einen Gesellschafters unberechtigt gewesen sein.

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