Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 399 (sequence 81)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 399 Mußte der Gesellschafter zum Loskauf der Ware ein Lösegeld zahlen, 207 so kann er dieses, als notwendige Ausgabe, auf alle Gesellschafter abwälzen. Wurde er hingegen selbst gefangen und kaufte sich los, so kann er, obwohl seine Gefangennahme eine Folge seiner Tätigkeit für die Gesellschaft war, das Lösegeld nicht entsprechend der Verlusthaftung der Gesellschafter auf sie alle verteilen; denn wenn eine Haftung auch für das Objekt der Gesellschaft besteht, so gilt dies nicht für ihre Subjekte.sos Bei abweichender Handelssitte gelten alle diese Grundsätze nicht. § 6. Forderungen. Das Wesen der Haftung der Gesellschafter und deren Grenzen werden nur im jerusamelitischen Talmud behandelt, während sich der babylonische Talmud nirgends darüber äußert. Zur Grundlage seiner Ausführungen dienen dem Talmud Jer. die Schriftverse Lev. V, 21 fg.,209 die von der Ersatzptlicht eines ungetreuen Verwalters, sowie seinem Strafgeld und Opfer handeln. Die Stelle, soweit sie für unseren Gegenstand in Betracht kommt, lautet:210 207 Gleiches gilt, wenn der bestohlene Gesellschafter den ande׳־ ren mit einer Geldsumme abfand, falls der Gegenstand sich wieder findet, so R. Meschulam b. Kalonymos in GK. Nr. 66 (S. Ha). 208 R. Isaak b. Menachem, Resp. in Teschubot Chachme Zorfat weLotir Nr. 62; (S. 37a); R. Äscher: seine Responsensammlung IX, 4; Nachmanides: seine Responsensammlung Nr. 20. Mord. BB. Nr. 661 (Ende). Vgl. auch gaonäisches Responsum in GMM. Nr. 216 (S. 59b). — S. a. ChM. 176, 48; Cohn 1. c. S. 143—145. 209 (v. 21) Wenn jemand sündigt und sich gegen Gott verging, indem er seinen Nächsten ein Äufbewahrungsgut ableugnete, .... (22) er leugnete und hat falsch geschworen ... (24) ... so soll] er dem Eigentümer den Gegenstand selbst bezahlen und ein Fünftel des Wertes hinzufügen . . . (25) und sein Schuldopfer bringe er dem Ewigen . . . 210 Scheb. v, 1 (iv 36a): וכחש בעמיתו לכשיצא וידויו בשבועה פרט למכחש באחד השותפין•"• אמר ר׳ יוסי הדא אמרה שבים שלוו מאחד אע״ג דלא כתבין אחראין וערבאין זה לזה אחראין וערבאין זה לזה»