Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 398 (sequence 80)
- Language
- German
- Belongs to
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398 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht er vor der Rettung eine dahingehende Erklärung abgegeben hat.200/201 War die Rettung ohne Schwierigkeit zu bewerksteliigen, so darf er von der geretteten Ware nur soviel behalten, als der Höhe seiner Gewinnquote entsprach; aber der überschüssige Teil gehört den andern Teilhabern. Schien aber eine Rettung unmöglich (so daß die anderen eine Rückgewinnung garnicht mehr für möglich hielten), so steht ihm das gesamte Eigentum — bis zur Höhe seines Gesellschaftsanteiles202 203 — zu. Fällt einer der Gesellschafter oder das Gesellschaftsgut Räubern in die Hände,204 so ist der sie führende Gesellschafter, da höhere Gewalt vorliegt, von einer Ersatzpflicht befreit,205 trägt also nur den Verlust seines Anteiles; ebenso wenn das Gesellschaftsgut von der Regierung wegen rückständiger Steuern fortgenommen wurde.206 200 Mahn. Hilchot Gesela XII, 10; ChM. 181, 2. 201 Wirkungslos ist eine Erklärung, in der nachträglich das gerettete Geld als ein dem Kompagnon geschuldetes Darlehen bezeichnet wird, um den anderen an dem aus dieser Summe gezogenen Gewinne nicht teilnehmen zu lassen, R. Hai: Resp. in GH. Nr. *126 (S. 221), GKz. Nr. 146. 202 Tur ChM. 181; ChM. 181, 2 Glosse. 203 Wurde bei einer bezüglich ihrer Eintreibung unsicheren Forderung ein Teil beglichen, so darf nicht ein Gesellschafter die Zahlung als Tilgung seines persönlichen Änteiles für sich behalten, RMR.: Mord. BM. IX col. 392 sowie Resp. des RÄSCHBÄ I Nr. 869 (S. 100a); ChM. 176, 28. S. a. RMRjf: Resp. ed. Berlin Nr. 60 (S. 277), Lemberg Nr. 372 (S. 36), ed. Prag Nr. 916 (S. 91a) Hagahot Maimuniot IV, 5; RÄSCHBÄ Resp. I Nr. 1063 (S. 116 d)* II Nr. 190 (S. Md). 204 Der Umstand, daß hierüber eine besonders hohe Zahl von Responsen der Gaonen und Dezisoren existiert, spiegelt die Un- Sicherheit, denen die Kaufleute auf ihren Handelsreisen im Mittelalter, sowohl im Orient wie im Okzident ausgesetzt waren,v getreu wider. 205 R. Hai: Resp. in GH. Nr. 426 (S. 221); Teschubot haZarfatim in Ittur S. 22b. Siehe auch das ausführliche Responsum in Or Sarua Nr. 772 (S. 227), R. Elieser b. Natan, Raben S. 97d. 206 Gaonäisches Responsum in GW. Nr. 3 (S. la); RMR. in Mord. BK. X col. 190.