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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 397

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 397 (sequence 79)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 397 Mit der Frage, ob ein Gesellschafter, der gefährdete Gesellschaftsware nur durch seine Tüchtigkeit, vielleicht mit Lebensgefahr gerettet hat, diese für sich beanspruchen darf, beschäftigt sich folgende Talmudstelle :19s ״Die Rabanan lehrten: Wenn eine Karawane in der Wüste reist und eine Räuberbande gekommen ist und sie ausgeplündert und einer (die von der Karawane mitgeführte Ware) gerettet hat, so hat er es für alle gerettet; wenn er aber gesagt hat: Ich rette es nur für mich, so hat er es nur für sich gerettet. — In welchem Falle? war es zu retten, so sollte es doch auch im zweiten Falle allen gehören, und wenn es nicht zu retten war, so sollte es doch auch im ersten ihm allein gehören!199 Rama bar Chama erklärte: Hier ist von Gesellschaftern die Rede, und in einem solchen Falle darf ein Gesellschafter auch ohne Zustimmung seiner Genossen die Ware (sich) zuteilen. Hat er es vorher erklärt, so ist die Teilung (Zurückbehaltung) gültig, sagte er es nicht, so ist sie ungültig.“ Nach dieser Erklärung der Mischna kann jeder Gesellschafter einen gefährdeten Gegenstand für sich retten, sofern 198 bk. 116b: שיירא שהיתר, מהלכת במדבר ועמד גייס וטרפה ועמד אחד מהן והציל הציל לאמצע ואם אמר אני אצל לעצמי הציל לעצמו היכי דמי אי דיכול להציל אפי, סיפא במי לאמצע ואי דלא יכול להציל אפי, רישא במי לעצמו אמר רב אשי בשיכול להציל על ידי הדחק גלי דעתיה לעצמו לא גלי דעתיה לאמצע. 199 Der Untersuchung liegt die Erfahrungstatsache zugrunde, daß gestohlenes Gut, dessen Rückbeschaffung unmöglich erscheint, von den Eigentümern derelinquiert wird und deshalb ein späterer Erwerber rechtmäßiger Besitzer wird. War deshalb eine Rettung der Gesellschaftsware aus den Händen der Räuber leicht erreicht, so steht das Eigentum an ihr selbst dann allen zu, wenn ein einzelnes Mitglied der Karawane einen Teil rettet, den er deshalb für sich beansprucht; denn an dem Eigentumsrecht aller Teilhaber hat sich nichts geändert. Erschien eine Rückholung unmöglich, so erwirbt der Retter das Eigentum auch ohne besondere Erklärung, da es herrenloses Gut ist und auch von jedem anderen ohne weiteres erworben worden wäre.

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