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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 396

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 396 (sequence 78)
Language
German
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396 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht Wesentlich anders entscheidet R. Jakob ben Äscher, der die Tosefta auf den Fall der unverschuldeten Erkrankung be~ zieht: Liegt ein Verschulden des Gesellschafters vor, so trägt er die Kosten stets allein; aber wenn er auch ohne sein Zutun erkrankte, darf er nur bei Unberechenbarkeit der Kosten die gemeinsame Kasse in Anspruch nehmen. — Welche der beiden Auffassungen die richtige ist, bleibt unentschieden.191 Diese Bestimmungen gelten jedoch nur dann, wenn auch die Verpflegungskosten aus einer gemeinsamen Kasse bestritten werden,192 oder wenn der Erkrankte der allein Tätige war, so daß der Sozius, für den er die Arbeit leistete, auch für seine Heilung zu sorgen hatte. Gab es keine gemeinsame Ver~ pflegungskasse oder waren beide in gleicher Weise tätig, so geschieht die Heilung auf eigene Kosten. Ein Gesellschafter, der vorübergehend untätig war, um an Stelle dessen Thora zu studieren oder ein Handwerk zu erlernen, darf nicht mehr verlangen, als er auch ohnedies, wenn er bei den anderen geblieben wäre, erhalten hätte,193 entsprechend der Bestimmung einer Tosefta:194 ,,Wenn einer der Brüder 200 Sus entnommen hat,195 um Thora zu studieren oder ein Handwerk zu erlernen, so können die Brüder zu ihm sagen:196 Wenn du bei uns bist, hast du Unterhalt, wenn du aber nicht bei uns bist, hast du keinen Unterhalt . . . Sollten sie ihm doch nach Verhältnis des häuslichen Segens197 geben. So ist es auch/‘ 191 Sifse Kohen z. St. 192 Bet Josef z. St.; R. Moses Isserles 1. c. 193 ChM. 177, 4. 194 bb. 144b: אחד מן האחין שנטל מאתים זוז ללמוד תורה או ללמוד אומנות יכולין האחין לומר לו אם אתה אצלנו יש לך מזונות אם אין אתה אצלנו אין לך מזונות ״ ולתבו ליה לפי ברכת הבית הכי נמי• 195 Rus der Erbschaftsmasse. 19(3 Wenn er für seinen Unterhalt in der Fremde Geld verlangt. 197 D. h. soviel als er zu Hause erhielte, wo die Kosten geringer sind, da jeder weniger verbraucht, wenn er zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern verpflegt wird.

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