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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 395

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 395 (sequence 77)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 395 in der Hand des Himmels mit Ausnahme von Kälte und Hitze; denn es heißt:14״ Kälte und Hitze auf dem Wege des Verkehrten,185 der sein Leben bewahrt, bleibt fern von ihnen.“ Hierzu ergänzt die Tosefta:186 ״Rabbon Simon ben Gamliel sagte: Diese Bestimmung187 gilt nur für Heilungskosten von (vorher) bestimmbarer Höhe, wenn sie nicht bestimmbar sind, kann er sich auf gemeinsame Kosten188 kurieren lassen.“189 Schuichan Äruch lehrt folgendes:190 ,,Erkrankte einer der Gesellschafter, so ist zu unterscheiden: Erfolgte die Erkrankung infolge Fahrlässigkeit, so wenn er im Winter durch Schnee oder im Sommer durch Hitze ging, so hat er sich aus seinem eigenen Vermögen zu kurieren, sobald die Kosten berechnet werden können; ist dies aber nicht möglich, so kann er es aus der gemeinsamen Kasse tun. Trat jedoch die Erkrankung ohne sein Verschulden ein, so kann er selbst bei feststehenden Kosten deren Zahlung aus der gemeinsamen Kasse verlangen. ‘ ‘ 184 Proverbia XXII, 5. Die moderne Bibelwissenschaft übersetzt zinim pachim mit ״Dornen und Schlingen“. 185 Der Grund für die Krankheit war, daß er verkehrt handelte, indem er sich nicht schützte. — Die modernen Erklärer fassen ״verkehrt“ im Sinne von ״falsch“ ״unaufrichtig“ auf. 180 bb. x, 6 (S. 412):א״ר שמעון בן גמליאל במה דברים אמורים ברפואה שיש לה קצבה אבל רפואה שאין לה קצבה מתרפא מן האמצע. 1S7 Die Heilung aus eigenen Mitteln. 1SS So die gewöhnliche La. Äuf die Schwierigkeit der Erklärung des Äusspruches des Rabbon Simon ben Gamliel bei dieser La. weist schon Nachmanides hin und offenbar darum erklärte R. Jakob ben Äscher die Tosefta umgekehrt, wenn er nicht gar, was in Bet Josef z. St. vermutet wird, ״aus seinem eigenen Vermögen“ anstatt ״auf gemeinsame Kosten“ gelesen hat. 189 Heilungskosten sind wie Verpflegungskosten zu behandeln, weil bei beiden die Höhe nicht bestimmbar ist, weshalb bei beiden (wohl deshalb, weil der erkrankte Gesellschafter möglicher״ weise zahlungsunfähig wird) die Gesellschafter die Kosten gemeinsam tragen. 190 ChM. 177, 2.

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