Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 393

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 393 (sequence 75)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2292929-2293065-2293069--10614-2303911
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Beiträge zum jüdischen Gesellschafts recht 393 nur reiche und angesehene Leute in Betracht kamen. Es fragte sich nun, ob der aus dieser Stellung sich ergebende Gewinn ihm allein oder auch seinen Brüdern zukäme. Darauf entschied R. Ämi: Wenn er seine Stelle auf Grund seines eigenen Vermögens erhielt, so soll ihm der volle Ertrag gegeben werden, da er gewissermaßen aus seinem Vermögen erzielt wurde. Verdankte er aber das Amt nicht seinem Vermögen, so muß er ihn mit den anderen teilen, da der Gewinn aus dem gemeinschaftlichen Vermögen erzielt wurde. — Sollte diese (durchaus einleuchtende) Erklärung die richtige sein, mithin ein Beweis für die Teilnahme aller am Verluste aus dem Talmud nicht erbracht werden können, so muß diese Bestimmung auf dem Wege der Analogie mit dem Gewinne festgestellt werden. Diese Abhandlung der Talmude, die an sich nur historisches Interesse beanspruchen kann,175 weil sie auf einer in der damaligen Zeit üblichen Praxis der Regierungen beruht, ist dennoch auch von juristischer Bedeutung, weil aus ihr der Grundsatz abgeleitet werden kann, daß ein von einem einzelnen Gesellschafter erzielter Gewinn (oder Verlust) mit den übrigen Gesellschaftern zu teilen ist, wenn er eine Folge des Bestehens der Sozietät ist; liegen die Ursachen aber auf anderen Gebieten, so gehört er dem Tätigen allein. Sehr umstritten ist die Frage, wem der aus einem Funde erzielte Gewinn zusteht. Während ein Teil der Dezisoren176 entscheidet, daß er unter sämtliche Gesellschafter zu teilen ist, spricht ihn der größere Teil von ihnen dem findenden Gesellschafter allein zu.177 Manche Dezisoren wollen sogar Gewinn aus einem Diebstahl, den einer der Gesellschafter 175 Bet Chadosch z. St. 176 R. Baruch aus Regensburg, mitget. in Hagahot zu R. Äscher BB. III col. 58; ChM. 176, 12 Glosse. Vgl. auch RÄSCHBÄ Resp. III Nr. 143 (S. 33b). 177 R. Isak b. Meir in Hagahot 1. c.; Sifse Kohen zu ChM. 62, 12 und 176, 27.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.