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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 392

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 392 (sequence 74)
Language
German
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392 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht akzeptierten — muß die von der Mischna nur für die Erben ausgesprochene Regelung auf Grund der (spätestens in der Dezisorenliteratur vor genommenen) Gleichstellung zwischen Erben und Gesellschaftern auf letztere ausgedehnt werden.163 Was für den Gewinn gilt, findet auch auf den Verlust Anwendung, was die meisten Dezisoren169 aus der folgenden Stelle des Talmud Jeruschalmi170 ableiten: ״Raw Nachman bar Samuel bar Nachman wurde (zur Steuerpflicht) herangezogen171 wegen seiner Zugehörigkeit zum königlichen Rate. Dieser Fall kam vor R. Ami und er entschied: Wenn es geschah wegen des (eigenen) Vermögens172 des Nachman, so soll ihm173 aus seinem Vermögen (minchasaw) gegeben werden; sonst aus der Mitte.44 Abweichend von diesen Erklärern spricht freilich nach Ittur174 die Mischna von erzieltem Gewinne. Hierzu sah sein Autor sich vermutlich wegen der Schwierigkeit der Erklärung des ״le“ in lebuli (״we g en“ . . .) genötigt. Deshalb erklärt er: Raw Nachman ״nitfas lebuli“, wurde ״in ein Amt“ (und zwar vermutlich in die Steuerbehörde) ״eingesetzt44, wofür 168 Zum Ganzen s. Mahn.: Hilchot Nachalot IX, 6; ChM. 177,> 1. 169 Z. B. Nachmanides: Resp. 21; Magid Mischne zu Mahn., Hilchot Nachalot IX, 6. 170 bb. ix, 6 (S. iv, 17a):רב בהמן בר שמואד־1 בר נחמן נתפש לבולי אתא עובדא קדמי ר, אמי אמר אין אית בנכסאי דנחמן שנתפש לו ינתן לו מנכסיו ואם לאו ינתן לו מן האמצע" 171 Diese Auffassung der Stelle bei den Rischonim, nur daß sie buli mit ״Ansehen“ erklären, also ״wegen seines Ansehens“, was von Pene Mosche durch ״konstantinobuli“ (Konstantinopel, woirin der Bestandteil buli Ansehen bedeuten soll) gestützt wird, aber schon durch Giljon Ephraim z. St. zurückgewiesen wird. 172 Er wurde in den Rat auf Grund persönlicher Eigenschaften (Reichtum) berufen. 173 Gemeint ist ״dem Herrscher“. 174 s. 22b, indem er schreibt: בגכסאי דרב נחמן דנתפש לבולי oder hieß es gar so in der dem Verfasser vorliegenden Jeruschalmihandschrift?

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