Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 391 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 391 Gemara: ״(In einer Tosefta) wird gelehrt: Unter Amt ist ein Staatsamt164/165 zu verstehen. — Die Rabbanan lehrten: Wenn einer der Brüder als Zolleinnehmer oder Aufseher166 eingesetzt worden ist, so gehört, wenn dies mit Rücksicht auf die Brüder157 erfolgt ist, sein Verdienst (zugleich auch) den Brüdern, wenn aber wegen seiner eigenen Person (nur) ihm allein“. Die Zuteilung des Gewinnes an die Gemeinschaft der Erben wurde also davon abhängig gemacht, ob das Rechts- Verhältnis eine Folge des Bestehens ihrer Gemeinschaft oder unabhängig davon ist. Das Gleiche gilt aber auch füi Gesellschafter. Nach einer Version spricht dies sogar die Mischna selbst aus (vgl. Änm. 163); nach der anderen — von uns existenz des Erblassers, behandelt werden, sicher sämtlichen Erben zu. 163 So die La. in den meisten Mischnaausgaben, allen Jeruschaimidrucken, in Ms. Hamburg, sowie in ״Yerushalmi Fragments from the Genizah“ — der ältesten auf uns gelangten Handschrift — sowie manchen Erklärern. Hingegen lesen Ms. Florenz, München, ferner Maimonides VIII, 7, R. Äscher BB. IX, 12: Brüder oder (או ) Gesellschafter, wobei unter ״Brüder“ solche Erben zu verstehen sind, die in Erbgemeinschaft stehen. Die Lesart schwankt in den Talmuddrucken, aber der Erstdruck Pesaro (ca. 1490) hat die letztere Lesart (s. hierzu שנוי נוסחאות in Mischnaausgabe ed. Wilna 1909). 164 Im Ässyrisch-Baby Ionischen bedeutet umanati ״Truppen, Heer“, so J. Barth, Etymologische Studien (Leipzig 1893) S. 60, zitiert bei D. Hoffmann in seiner Mischnaübersetzung (Berlin 1898) z. St. 165 Hieraus folgt, daß ein anderes Ämt dem Inhaber das alleinige Verfügungsrecht über seine Einnahmen sichert, R. Josef haLewi, zitiert in Tur 1. c.; ChM. 177, 1 Glosse. 165 Nach der richtigen La. in Ms. Hamburg, ebenso Ms. Erfurt bei Zuckerm.: אפומליטוס gr. *smjiifÄrrjg, s. auch Krauß Lehnwörter S. 459. 167 In der nachtalmudischen Zeit war es vielfach üblich, bei der Zuteilung von Regierungsämtern bestimmte Familien zu bevorzugen. Im anderen Falle lag der Grund in rein persönlicher Eigenschaft, wie Reichtum oder Änsehen.