Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 390 (sequence 72)
- Language
- German
- Belongs to
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390 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht zuläßt,139 eine Anordnung, die wohl dahin zu verstehen ist,160 daß bei zweifelhafter Rechtslage zwar Brüder diese Ansprüche erheben dürfen, Gesellschafter hingegen nicht. Sowohl bei der Allgemeinen Gütergesellschaft als auch dor Erwerbsgesellschaft müssen die Teilhaber Einnahmen, die ihnen auf andere Weise als aus den regulären Geschäften zukamen (z. B. wenn eine der Gesellschaft gehörige Kuh ein Kalb geboren hat), der gemeinsamen Kasse zuführen, da die Erwerbsmöglichkeiten von vornherein für unbeschränkt erklärt worden waren. Doch kann im einzelnen fraglich sein, welche dieser unerwartet eingetretenen Vorteile der Gesellschaft selbst und welche dem einzelnen, der ihn herbeigeführt hat, zugute kommt. Als selbstverständlich darf gelten, daß ein Gewinn, der einem Gesellschafter ausschließlich dank besonderer Eigenart seiner Person gelungen ist, nicht in die Gesellschaftsmasse fällt; jedoch ist es häufig schwer, die Grenzlinie zu ziehen. Ein solcher Fall wird im Talmud behandelt:161 Mischna: ״Wenn einer der Brüder, die Gemeinschafter sind,162/163 ein Amt (umanut, אומנית) erhielt, fällt sein Verdienst aus ihm in die Masse.“ 159 REM ft. in ChM. 176, 9 Glosse; siehe aber schon ähnlich R. Josef Karo in ChM. 176, 45. 160 Nach einer einleuchtenden Interpretation in Äruch haSchulchan 176, 27. Äusgeschlossen bei vertragswidriger Geschäftsführung, siehe Resp. des RÄSCHBÄ III Nr. 140 (S. 52c), vgl. auch Resp. des RMR. ed. Prag Nr. 910 (S. 90b). 161 BB. 144b; gleichlautend Tosefta BB. X, 2 (S. 412): :,מתגי אחין השותפין שנפל אחד מהן לאומנות נפל לאמצע• גמ,: תנא האי אומנות לאומנות המלך תנו רבנן אחד מן האחין שמינהו גבאי או פולמוסטום אם מחמת האחין לאחין אם מחמת עצמו לעצמו" 162 D. h. Erben, die nach Vornahme einer Erbschaftsteilung sich assoziiert haben. Im Gegensatz hierzu stehen solche Erben, die entweder nach der Teilung dies unterließen (ebenso allgemeine Gesellschafter) oder ohne Teilung der Erbmasse in Erbengemeinschaft stehen; im ersten Falle gebührt der Gewinn aus dem Ämt sicher nur den ihn ziehenden Erben. Im letzten steht der Gewinn, weil die Erben als einheitliche Person, infolge der fingierten Fort-