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Jeschurun · 1929-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1929) · p. Seite 389

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 389 (sequence 71)
Language
German
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Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht 389 die für Brüder in Bezug auf das Erbgut gegolten hat.155 Diese können nämlich156 aus dem ungeteilten, gemeinsamen Erbvermögen, dem gemeinsamen Haushalt, der tefussat habajit (תפוסת הבית ) ihren Lebensunterhalt bestreiten, obwohl der eine mehr als der andere verbraucht; denn im allgemeinen erheben Geschwister, weil unter ihnen das ius fraternitatis herrscht, gegen etwaige Bevorzugung eines Bruders keinen Einwand. Gestattet freilich ist eine gegenteilige Verabredung.157 Wurde dieser Widersprucn jedoch nicht eingelegt, so entscheidet das ius fraternitatis darüber, welches der Bedürfnisse des einzelnen von der Gesamtheit der Brüder getragen werden muß. Auf Grund dieses Prinzipes sind die Kosten für Verpflegung des einzelnen stets aus der Erbmasse zu bestreiten, die für Kleidung hingegen nur dann, wenn sie zur Zeit der Teilung, dem für die Abschätzung maßgeblichen Termine, völlig abgenutzt war oder für Frau, Sohn oder Tochter angeschafft wurde.158 Diese Regelung blieb aber nicht auf die von der Mischna behandelte Erbengemeinschaft beschränkt, sondern wurde auf die (Allgemeine Erwerbs-) Gesellschaft ausgedehnt. Allerdings stehen solche Ansprüche, die Brüdern gegen die Erbmasse zugesprochen wurden, den Gesellschaftern gegen das Gesellschaftsvermögen nur dann zu, wenn der Handelsbrauch dies 155 Vgl. Änm. 162. 156 Wie aus BK. 11b hervorgeht. 157 ChM. 176, 9. 158 Diese Ausnahmen erklären sich damit, daß im ersten Fall die Brüder durch regulären Gebrauch abgenutzte Kleider wegen ihrer Wertlosigkeit nicht zum Gegenstände einer Abrechnung machen werden und im zweiten Frau, Sohn oder Tochter eines anderen zum Zwecke der Abschätzung ihrer Kleidung nicht vor Gericht geladen zu werden pflegen, weil dies in talmudischer Zeit als Schande galt (weshalb für Feiertagskleidung, die ohne Anwesenheit der genannten Personen vor Gericht am Wochentage geschätzt werden kann, die Ausnahme fortfällt).

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