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Jeschurun · 1929-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1929) · p. Seite 275

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 275 (sequence 57)
Language
German
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-Kinjan Ägab 275 nur die beweglichen Güter, da die unbeweglichen durch die Ägabforrn überhaupt nicht übertragen werden können.15 Die Ausführungen Maimonides’ und Raschba’s mögen zur Illustration der strengeren Auffassung der Gelehrten Spaniens genügen. In Frankreich und Deutschland ging man mit der Anwendung des Ägab viel weiter, und die großen Gelehrten des 12. und 13. Jahrhunderts anerkannten auch eine Zession einer ,,mündlichen Schuld“ mittels Agab als zulässig,16 dies freilich nicht ohne Widerspruch bedeutender Autoritäten.17 Diese freie Auffassung hat sich aber in den großen Kodices des 14. und 16. Jahrhunderts nicht durchgesetzt, und diese bestimmen ausdrücklich, daß eine ״mündliche Forderung“ mitteis Agab nicht abgetreten werden kann.1s Da gaben die Gelehrten nicht nach, weil allzusehr im jüdischen Rechtsbewußtsein die Vorstellung von dem grundsätzlich unübertragbaren Charakter der bloßen Schuld, d. h. einer nicht generalhypothekarisch gesicherten Forderung, verwurzelt war. Die bloße Schuld war eben kein Verkehrsgegenstand und wurde nicht in ihrer Abstraktheit, sondern als ein persönliches Band zwischen Schuldner und Gläubiger aufgefaßt. Man ging noch immer vom Menschen und nicht von der Sache aus.19 Diese Evolution vollzog sich erst später durch die Rezeption der nichtjüdischen Inhaberpapiere im Wege des 15 ibid. vgl. auch Resp. 1. Teil, 954 und Chosch. Mischp. 022,: 6. 16 Vgl. die Zusammenstellung in Resp. 31 zu Maimonides Mischpatim und die Glosse zu Mordechai zu Baba Kama 104b N. 126. 17 Vgl. darüber Mordechai ibid. N. 127; vgl. Nemuke Josef, ferner R. Meir b. Baruch Rothenburg, Resp. 989. 18 Schuichan Äruch Chosch. Mischp. 203, 9 und 123, 1; vgl. dazu die Glosse von Isserlis. (Ueber das Vorkommen der Ägabformel in den jüdischen Urkunden vgl. Fuchs, Zeitschr. f. vergleich. Rechtswiss. Bd. 30, S. 273, 279, 302, 303.). 19 Näheres darüber in meiner Abhandlung ״Grundlagen des jüdischen Vertragsscblusses in historischer Entwicklung, eine rechtsvergleichende Untersuchung als Beitrag zur Lehre von Schuld und Haftung/'

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