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Jeschurun · 1929-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1929) · p. Seite 274

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 274 (sequence 56)
Language
German
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274 Kinjan Ägab dieser Form einen Schuldschein veräußern (denn dadurch wird streng begrifflich genommen, nicht die Schuld übertragen, sondern ein Verkehrsobjekt unter gewissen Bedingungen veräußert).12 Eine res futura kann man mittels Ägab nicht veräußern, daher muß der Kläger beim Prozeß den Beweis führen, daß die zu erwerbende Sache während der Voll- Ziehung der Ägabform tatsächlich schon existierte.13 Bei einer Klage auf Leistung einer bestimmten Geldsumme, die mittels Ägab geschenkt wurde, muß daher nachgewiesen werden, daß die entsprechenden Münzen sich zur Zeit des Rechtsgeschäfts tatsächlich im Besitze des Schenkenden befunden haben! Die althergebrachte und stark eingewurzelte statische Auffassung des jüdischen Rechts konnte kaum besser zum Ausdruck gebracht werden. Allein Raschba selbst hat das Unbefriedigende dieser Lösung eingesehen und versuchte sie durch die Heranziehung folgender Bestimmung aus dem Recht des Kinjan Chelipin zu mildern und dynamisch zu gestalten: ״Wenn jemand sagt: Ich schenke X. soundsoviel Geld, und man vollzieht den Kinjanakt, so darf man im Falle, daß diese Münzen die Kurantmünzen der Gegend und als Wertmesser in dieser Ortschaft allgemein anerkannt sind, annehmen, daß er ihm nicht die Münzen selbst, sondern deren Wert schenkte.“ Diese Bestimmung ist für die Ägabform grundsätzlich nicht anzuwenden, da bei der letzteren nicht der Gesichtspunkt des Wertes, sondern der des Objekts ausschlaggebend ist. Nur in dem Falle, wo der Schenkende sagt: ״Ich schenke Dir 500 Sehubim aus meinen Gütern auf Grund meiner Immebilien“, ist ohne weiteres anzunehmen, daß hier der Wert dieses Betrages gemeint ist, und es haften daher alle Mobilien des Schenkenden für diesen Betrag.14 Es haften aber dafür 12 Baba Batra 76b, Maimonides Mechira VI, 9, 13, Gulak Bd. 2, S. 100. 13 Raschba Toldot Adam Resp. 36, 326, 405; Bd. I Resp. 934. 14 Toldot Adam Resp. 405.

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