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Jeschurun · 1929-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1929) · p. Seite 273

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 273 (sequence 55)
Language
German
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Kinjan Agab 273 holung einer hinterlegten Geldsumme verwenden. Dagegen wäre nach talmudischem Recht eine ausgestellte Vollmacht zur Einkassierung einer ausgeliehenen Geldsumme juristisch irrelevant. Da ״das Darlehen zum Verbrauch bestimmt ist“,10 hat der Gläubiger gegen den Schuldner keine Klage auf Herausgäbe derselben Sache, deren voraussichtlicher Untergang infolge des Verbrauches doch gewissermaßen* der Zweck des Rechtsgeschäfts ist. Es bleibt ihm nur ein obligatorischer Anspruch auf Ersatz des Wertes, auf Rückerstattung der gleichen Menge Geldes übrig. Dieser Anspruch muß aber als res futura דבר שלא בא לעולם angesehen werden und kann daher als solche überhaupt nicht veräußert werden. Eine Forderung ist daher an und für sich grundsätzlich unübertragbar, und es sind nur ganz wenige Zessionsmöglichkeiten gegeben. Bei einer ״mündliehen Schuld“ מלוה שבעל פה gibt es nur die Form des ״Maamad Schloschton“ (Ägab hilft hier nicht); bei einer ״schriftlichen Schuld“ — nur die völlige Veräußerung der Schuldurkunde mittels der Form von ״Schrift und Uebergabe“ כתיבה ומסירה (Diese hergebrachte Form des Schuldscheinverkaufs kann durch die Ägabkonstruktion auf Grund einer effektiven Boden Veräußerung ersetzt werden).* 11 Die Praxis dagegen bedient sich in Anlehnung an eine Verordnung der Gaonim und in Abweichung vom Talmud in allen Fällen, sowohl beim Depositum als auch bei allen Arten von Darlehensschulden, der Konstruktion, ״Agab vier Ellen palästinensischen Bodens“. Ihr ist aber kein großer Wert beizumessen, da sie eine reine Verlegenheitsmaßnahme darstellt, sie ist mit keinen zwingenden Bestimmungen ausgestattet, und ihre Geltung hängt nur von der Einwilligung der Kontrahenten ab. Diese Ueberlegungen MaimonidesT kehren auch in den Responsen Raschba’s wieder. Eine Forderung kann mittels Agab nicht abgetreten werden, dagegen kann man auf Grund 10 Vgl. Kidd. 47a. Maimoniäes stützte sich auf Baba Kama 70a, 104b, Baba Batra 148a. Vgl. dazu Älfassi und Nemuke Josef. 11 Maimonides Mechira VI, 13.

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