Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 272 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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272 Kinjan Ägab werden. Daß der Platz tatsächlich Eigentum des Veräußerers sei, ist nicht erforderlich, sondern auch der bloße Besitz genügt.7 Nach der Meinung Rambans (Nachmanides), des Lehrers Raschba’s darf man auch auf Grund des im Eigentum der Gemeinde stehenden Friedhofes beliebige Mobilien erwerben.8 Der erträumte Erbanteil am Boden Palästinas, die Synagoge und der Friedhof waren eben die einzigen Punkte im Leben des mittelalterlichen Juden, wo er sich beständig fühlte. Und je weiter man sich von der Scholle entfernte, desto mehr verflüchtigte sich der konkret erdennahe Charakter das Agab, desto häufiger und gewagter wurden die allmöglichen Kombinationen und Fiktionen. Die alten Prinzipien des jüdischen Rechts ließen sich dennoch nicht ganz verdrängen. Die fiktive Grundlage der Ägabform hat sich entschieden durchgesetzt, ihre Funktion aber, und somit ihre praktische Bedeutung, blieb immerhin wesentlich eingeschränkt. In dieser Hinsicht herrschte in Spanien eine viel strengere Ansicht als in Frankreich und in Deutschland, was vielleicht mit der günstigen Lage der Juden in Spanien im 12. und 13. Jahrhundert zu erklären ist. Dies beweisen zur Genüge mehrere Responsen Raschbas, die sich mit dem Agabproblem beschäftigen.9 Die Äusführungen Raschbas in den Responsen setzen die Gedankengänge fort, die schon Maimonides in Scheluchin III, 7 auf Grund des talmudischen Normenmaterials mit aller Schärfe hervorgehoben hat. Maimonides führte nämlich eine strenge Trennung zwisehen Depositum und Darlehen durch. Nach seiner Äuffassung konnte man von strengem Rechts wegen die Ägabkonstruktion nur zur Ausstellung einer Vollmacht zwecks Ab- 7 Raschba Resp. 934; Glosse Isserlis zu Chosch. Mifcchpat 202, 7. 8 Zit. bei Schach zu Chosch. Mischpat 202, Gl. 4. 9 Vgl. Responsen 934, 935, 954, 897, 1104; Toldof Ädam, Resp. 36, 121, 209, 326, 405.