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Jeschurun · 1929-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1929) · p. Seite 271

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 271 (sequence 53)
Language
German
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Kinjaii Ägab 271 und würde das tatsächlich zutreffen, so befindet sich dieser nicht mehr in seinem Besitz“.5 Der Führer der französischen Tosafistenschule R. Jakob Tarn (gest. 1171) setzte sich für eine noch kühnere Konstruktion ein. Er verbindet nämlich Agab mit der spätmittelalterliehen Form ״Udita“ (fiktives Geständnis). Durch die Formel ,,ich schenke Dir vier Ellen meines Hofes“ anerkennt der Urkundenausstelier, daß er dem zweiten diese vier Ellen tatsächlich übertragen habe. Da das Anerkenntnis eines Beklagten der Beurkundung von hundert Zugen gleicht, הודאת בעל דין כמאה עדים דמי braucht das Gericht sich in eine materielle Kognition nicht einzulassen, auch in dem Falle, wo das Fehlen jeglichen Grundbesitzes offenkundig ist. R. Tarn verweist auf die allgemein gewordene Uebung, diese Formel in allen Urkünden aufzunehmen, und versucht, ihre Geltung durch den Hinweis auf das Gewohnheitsrecht zu bestärken. Von ähnlichem Geiste sind auch die Ausführungen R. Aschers getragen. ,,Agab gilt heutzutage, obwohl man weiß, daß der Urkundenaussteller keinen Boden besitzt.m. E. deshalb, weil es überall üblich geworden ist, nicht zu achten, ob man tatsächlieh Boden besitze, denn die meisten Veräußerer lassen es zu ihren Lasten erwerben, um zu schenken oder um ihre Güter damit haftbar zu machen; wir stützen uns auf die Anerkenntnis, daß sie anerkennen, um sich zu verpflichten, und wir untersuchen nicht weiter — dagegen pflegte man zur talmudischen Zeit dies genau zu beachten.“6 Bei diesem verzweifelten Suchen nach ,,Boden“, der eine stabile Abwicklung der Rechtsgeschäfte ermöglichen würde, nimmt uns nicht wunder, wenn Raschba, der große Rechtsgelehrte des 13. Jahrhunderts behauptet: Auch das dingliche Recht auf Innehabung eines bestimmten Platzes in der Sgnagoge darf als Grundbesitz im Sinne des Geschäftes aufgefaßt 5 Vgl. Maim. Mechira III, 8—10, VI, 13 Kesef Mischna und M. M. daselbst. 6 R. Äscher zu Baba Mezia 45, ferner Glossen; zu R. Äscher Baba Batra 44b.

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