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Jeschurun · 1929-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1929) · p. Seite 269

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 269 (sequence 51)
Language
German
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Kinjan Agab 269 mochte noch nicht sich zu einer Fiktion zu verdichten. So bestimmt auch die Gemara Baba Batra 44b ausdrücklich: ״Wenn Zeugen bekunden, daß sie von diesem wissen, daß er niemals Grundstücke besessen hat“, kann die Ägabform keine Geltung beanspruchen. Und noch im 11. Jahrhundert entscheidet R. Hai Gaon (gest. 1038) in einem Responsum, daß bei einer Schenkung von Mobilien mittels Ägab die genauen Grenzen des entsprechenden Grundstückes angegeben werden müssen, damit man den in Frage kommenden Teil der Liegenschaft auch tatsächlich belangen könne.2 Eine entscheidende Wendung des Agab zur Abstraktion trat mit der großen Umwälzung der wirtschaftlichen Lage der Juden seit den Kreuzzügen ein. In Frankreich und in Deutschland wurden sie fast überall durch Gewalt und rechtliche Bestimmungen vom Grundbesitz zurückgedrängt.3 Anderseits machte sich der allgemeine wirtschaftliche Aufschwung, der sich insbesondere in einem stark empfundenen Bedürfnis nach einen rascheren Güteraustausch und nach großen Summen flüssigen Geldes äußerte, mittelbar auch im jüdischen Geschäftsieben bemerkbar. Da aber die wichtigste Form des jüdischen Vertragsschlusses (Kinjan Chelipin), nach jüdischer, hier nicht näher zu erörternder Grundauffassung, für den Erwerb des gemünzten Geldes absolut untauglich war, hat Agab als die vom Talmud einzig anerkannte Form des Geldverkehrs immer mehr an Bedeutung gewinnen müssen. Die veränderten ökonomischen Verhältnisse ließen aber eine 2 Schaare Zedek Resp. IV, IV 92; IV» II 26. 3 Vgl. Otto Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters, S. 178 u. 108. — Die verschiedenen Verordnungen bestimmter Ortschaften, die den Juden den Grundbesitz gestattet haben, trugen einen allzusehr vereinzelten Charakter, um die sich allgemein durchsetzende Norm von der Unzulässigkeit des jüdisehen Grundbesitzes aufheben zu können. Näheres über diese Ausnahmen bei Stobbe, S. 276, ferner Caro, Sozial- und Wirtschäftsgeschickte der Juden im Mittelalter und in der Neuzeit, Bd. I, S. 252 u. 443 ff. 4

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