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Jeschurun · 1929-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1929) · p. Seite 267

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 267 (sequence 49)
Language
German
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Kinjan Ägab 267 natürlich veranlaßt, nicht an dem cheber ir stillschweigend vorüberzugehen. Von zwei Stellen verführt, an denen ich unbedingt חבר lesen zu müssen glaubte, verwarf ich den cheber vollständig. Durch die gründlichen Untersuchungen von Horovitz und Krauß angeregt, fühlte ich das Bedürfnis, die Frage, die mich einst bewegte, neuerdings aufzunehmen, mit dem Ergebnis, daß ich den חבר עיר nun gänzlich für falsch halte und dafür den cheber ir einsetze. Kinjan Agab. Die Geschichte einer juristischen Fiktion, von Dr. jtir. G. Leibowitz, Tübingen. Wie oft tauchen in uns die Fragen auf: Hat wirklich das dem jüdischen Geiste adäquate, von vornherein ״kapitalistisehe“, ״unpersönliche“ jüdische Recht die Entwicklung der kapitalistischen Wirtschaftsform gefördert (Werner Sombart, Die Juden und das Wirtschaftsleben), oder waren es nicht vielmehr die neuen Nöte und Formen der Wirtschaft, die ihr Siegel dem Rechtsleben aufgedrückt haben und es zwangen, neue Rechtsformen zu prägen? Ist ferner der Zug zur Äbstraktion und zum Spekulativen, der uns im mittelalterlichen jüdisehen Recht so auffällt, eine primäre oder eine sekundäre, von äußeren Faktoren bedingte Erscheinung? Der Entwicklungsgang des Ägab ist für die Beantwortung dieser Fragen sehr lehrreich. Ägab אגב bedeutet ja soviel wie ״mittels“, ״durch“, ״nebenbei“ und bezeichnet die Erwerbsform von beweglichen Sachen (Mobilien) auf Grund des gleichzeitigen Erwerbs von unbeweglichen Gütern (Immobilien). In diesem speziellen Falle verzichtete die jüdische Rechtsordnung auf die Änwendüng der besonderen Formen des Mobilienerwerbes, die sich von denen des Immobilienerwerbes wesentlich unterschieden, und begnügte sich mit der Erfüllung der für den Immobilienerwerb vorgeschriebenen Formen (Geld, Urkunde oder Chasaka, vgl. Kidduschin 26a).

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