Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 264 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
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264 Was ist >חבר ע*? schließen wir die Betrachtung der hierher einschlägigen talmudischen Stellen ab. In Tos. m’gillah IV wird gelehrt: כהן שיש מומין בידיו וברגליו לא ישן^ את כפיו מפני שהעם מסתכלין בו אם היה חבר עיר הרי זה מותר" Dieser Wortlaut bietet in jedem Falle einige sachliche und sprachliche Schwierigkeiten, wie wir ihn auch auffassen. Hier ist die einzige Stelle, die auf den ersten Blick nur die Auffassung zuläßt, daß es sich um eine einzelne Person handelt. Doch auch in diesem Falle ergäben sich sachliche Schwierigkeiten. Warum soll es nicht eine Störung sein, wenn gerade eine angesehene Person, wie der cheber es sein würde, die Blicke der Änv/esenden dauernd auf seine Hände lenkt, wenn er ein weithin sichtbares Gebrechen an der Hand hat? Da der Begriff cheber ir aufgrund aller bisher vorgeführten Stellen für uns unumstößlich feststeht und nichts vorliegt, was ihn irgendwie erschüttern könnte, so kann schon deshalb hier nur cheber ir gelesen werden. Man müßte etwa übersetzten ,,und wenn ein cheber ir ist“ und sich als ergänzenden Sinn hinzudenken ״wo dieser Priestersegen gesprochen wird“. Die Worte אם היה ח7/ע würden so dasselbe sagen, was in den von uns besprochenen s’machot-Stellen mit בחבר עיר wiedergegeben wurde. Wir haben die von einander verschiedene sprachliche Äusdrucksform zweier Redaktoren. Wir verkennen nicht, daß wir auch nach unserer Auffassung dem Wortlaut, so wie wir ihn vor uns haben, einige Gewalt antun müßten. Es liegt dies aber in der auch sonst in der talmudischen Stilistik Vorgefundenen kurzen, präzisen, stenogrammäßigen Ausdruckform begründet, von der wir ja fast in jeder Zeile Belege finden. Wie es auch sei—, um den Sinn unserer Stelle zu erfassen, sind wir auf Vermutung angewiesen. Ich gestatte mir, folgende Erklärung zu geben. Wir haben in dem ח״ע eine Organisation erkannt, deren Aufgabe es ist, bestimmte Zweige des öffentlichen Lebens in besondere Pflege zu nehmen. Es sollten den Einzelnen Lasten, Pflichten und zum Teil auch Verantwortüng abgenommen werden. Sie sollten gleichsam das Be-