Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 262 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
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262?חבר עיר Was ist (direkte religiöse Vorschrift!), üppige Dinge zu spenden und sich nicht an das Vorbild der Führer zu halten.-Harovitz sucht auf anderem Wege der Schwierigkeit Herr zu werden; er ist geneigt, an allen angeführten s’machoth-׳Stellen statt חבר עיר zu lesen רחב העיר, eine überaus geistreiche und ansprechende Vermutung. Doch es liegt überhaupt keine Schwierigkeit vor; es wird gerade aus dieser Stelle uns wieder einmal so recht Wesen und Aufgabe des ח״ע klar vor Äugen geführt. Man muß die Stelle nur richtig und dem Sinn gemäß übersetzen. Wir haben ja bereits oben (S. 000) das Wirken des ח״ע im Trauerhause kennen gelernt; seine Aufgabe war demgemäß, die Speisung der Trauernden selbst in die Hand zu nehmen und die Privaten zu entlasten. Diese gewannen dadurch das Bewußtsein, daß der Leidtragende gut versorgt war und ihnen nur übrig blieb, ihm ebenfalls durch eine kleine Aufmerksamkeit ihre Teilnahme zu bezeugen. Anders wenn ein ח״ע nicht am Orte bestand. In diesem Falle war der Trauernde völlig auf die Liebesgaben angewiesen. Die Einzelnen mußten ihm normale, vollwertige, viel״ leicht auch, zur Hebung der Trauerstimmung, ausgewählte Kost geben, damit er sein Leben fristen konnte, Kuchen, Fleisch, Fische. Anders ist es, wenn ein ח״ע am Platze; da hatte der Trauernde überhaupt keine Not, denn er war gut versorgt; da genügte irgend eine kleine Liebesgabe zur Dokumentierung des Mitfühlens. Diese Kleinigkeiten, wie Grünzeug, Hülsenfrüchte und Fische (die sich in beiden Fällen unter der Geschenkauswahl befanden) wurden nicht, wie bisher alle Erklärer unserer Stelle glaubten, vom cheber, sondern von den Privaten gereicht. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die halbe Flasche Wein (oben S. 252), die genau dem Sinn unserer Stelle entspricht. Ein cheber ir bestand auch für synagogale Zwecke an manchen Orten, d. h. eine offizielle Organisation der Gemeinde. In b’rachoth IV, 7 (30a) wird gelehrt, daß an einem Orte, wo ein cheber ir besteht, der Einzelne vom mussaf-Gebet befreit