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Jeschurun · 1929-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1929) · p. Seite 258

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 258 (sequence 40)
Language
German
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258?חבר עיר Was ist Gebiet? Wenn irgend eine Stelle den Grund für das Vorhandensein eines cheber in einer Stadt angibt, so die unsrige. Er entstand aus den wirtschaftlichen und ökonomischen Verhältnissen der Zeit heraus, die größere Stadtsiedlungen inmitten unbedeutender Ortschaften begünstigte.16 Gerade unsere Stelle dient vielfach als Beweis dafür, daß das חבר in der Verbindung ח״ע eine Einzelperson bedeute (ח ב ר)' offenbar weil R. Huna nicht hätte sagen dürfen ״Ich habe für die Armen zu sorgen“, sondern ״wir“ (oder ״der cheber...“). Aber das Geld war eben dem, sagen wir einmal, Ortsrabbiner R. Huna gegeben worden, der es für den cheber einkassierte. Er wird daher auch appelliert. Und es wäre kleinlich, bei dem üblichen Lapidarstil, dessen sich der Talmud bedient, an dem Ich Anstoß zu nehmen. Aber ich stelle die Gegenfrage: Wie will man es denn hier psychologisch oder juridisch erklären, daß die Herausgabe des Geldes von der Anwesenheit oder Nichtanwesenheit eines Einzelnen, und sei es ein Gelehrter vom Rang des R. Huna, abhängig gemacht werden soll? Es fehlt jede akzeptable Erklärung dafür, daß nicht auch R. Chana b. Chanilai, dessen Sinn für Armenpflege geradezu berühmt war, nicht gleichfalls geeignet gewesen sein sollte, die Gaben angemessen zu verteilen. Unsere Erklärung löst alle Schwierigkeiten. — — — — — Zur Illustration der Stellung des ח״ע als einer offiziellen, öffentlichen und kommunalen Almosen- oder besser Wohltätigkeitsorganisation diene folgende Stelle aus Tos. peah (gegen Ende). Dort wird gelehrt, daß man vom II. Zehnten17 von sich aus keine Almosen verteilen darf; wohl aber darf man einen Teil von ihm zu mildtätigen Zwecken der öffentliehen Gemeindearmenorganisation (חבר עיר) überlassen, was man bekannt geben muß. Vielleicht ist der Sinn der Stelle 16 Ueber die Abhängigkeit kleinerer Kommunen von einer überragenden Nachbarkommune, die auch in der griechischen Kommunal- Verfassung ihre Parallele findet, vgl. nieine ״Organisation,.S. 687. 17 Krauß Jb. S. 227 spricht vom Armenzehnt, was nach Tos. Z. S. 24 richtiger erscheint.

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