Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 251 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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? חבר עיר Was ist 251 werden) Religionsgemeinde9 stehende Institution vor uns haben, wobei die Frage, ob Einzelperson oder Verband, vorerst noch in der Schwebe bleiben möge. 2. Aus fast allen in Betracht zu ziehenden Stellen ergibt sich, daß diese Institution nicht in allen Gemeinden bestand (vgl. z. B. m’gillah das.). 3. Die Institution griff mit hoher Autorität in das praktische politische und religiöse Gemeindeleben ein. Als Schlüsselstelle für unsere Lösung der Frage bringen wir eine Stelle aus Tosefta m’gillah IV 15: כך היו חבורות שבירושלים נוהגות אלו לסעודת אדוסין ואלו לסעודת נישואין אלו לבית המשתה ואלו לבית האבל אלו לשבוע הבן ואלו ללקט עצמות: Das heißt, inhaltlich wiedergegeben: In der Stadt Jerusalem bestanden Organisationen, die in freudigen und traurigen Fällen religiöser und familiärer Wohlfahrt Beistand leisteten. — Eine im Wesentlichen gleichlautende Parallelstelle hierzu finden wir in s’machoth XII. Diese Organisation tritt uns hier unter dem Namen חבורה entgegen. In chullin 94a wird folgendes gelehrt: לא ילך אדם לבית האבל ובידו לגין המתקשקש ולא ימלאנו מיבם מפני שמתעהו ואם יש שכם חבר עיר מותר: Hier beobachten wir das praktische Eingreifen einer Institution, die cheber genannt wird, bei einem Trauerfall. Die Versorgung der Trauernden mit Speise und Trank, besonders bei der ersten Mahlzeit, soll diesen selbst abgenommen werden; das ist Religionsgesetz. An kleinen Orten oblag diese 9 Daß in den noch Jahrhunderte lang nach der Tempelzerstörung ganz oder fast ausschließlich von Juden bewohnten Orten weiter palästinensischer, vielleicht auch babglonischer, Landstriche Ortsgemeinde und Religionsgemeinde zusammenfielen, habe ich schon in meiner ״Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit“ in Mtsschr. f. Gesch. u. Wissensch. des Jdntms. 1897, S. 597 und besonders S. 654 nachgewiesen. ״Es war die politische Gemeinde streng genommen nichts Anderes als eine erweiterte Re־ ligionsgemeihde (S. 654)“.