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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 210

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 210 (sequence 104)
Language
German
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210 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht ״Mehr- oder Wenigerwerden'‘ die Rede, sondern die Münzen selbst haben, ohne daß mit ihnen Handel getrieben wurde, dadurch, daß die Regierung Münzen aufwertete149 oder außer Kurs setzte, einen Kursgewinn oder -verlust erfahren. ״Sie sind mehr geworden (bedeutet) neue Münzen; sie sind weniger geworden: ״Statare“ (d. h. jede Ärt Münzen überhaupt) ״mit außer Kurs gesetzter Prägung.“ Die unterschiedliche Behandlung dieses Falles von anderen erklärt sich daraus, daß bei ihm Gewinn oder Verlust nicht eine Folge der gemeinsamen Tätigkeit der schutafim ist, sondern auch dann eingetreten wäre, wenn die Münzen nicht zusammengelegt worden, sondern bei einem jeden geblieben wären. Aber nur der aus der Geschäftsführung gezogene Gewinn soll nach dem vermutlichen Willen der Gesellschafter durch den Vertrag getroffen werden.150 Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Gewinnteilung im allgemeinen, unabhängig von der Höhe der Einzeleinlagen, zu gleichen Teilen stattfindet. Jedoch regelt sie sich pro rata der Einlage, wenn der Gesellschaftsgegenstand von vorneherein teilbar (z. B. Früchte) war und auch in Teilen veräußert worden ist; wenn er zwar aus einem unteilbaren Stücke bestand oder als solches gelten sollte, aber schließlich zerlegt wurde; wenn Wertzuwachs oder -verminderung von selbst, auch ohne Geschäftsführung, z. B. durch Kursveränderung der Geldeinlage, eingetreten ist. Alle diese für den Gewinnfall ausgesprochenen Bestimmungen gelten auch für Verlust. — Jedoch geht nach der überwiegenden Ansicht der Dezisoren der vermutliche Willen der Gesellschafter dahin, daß gleichmäßige Teilung des Verlustes nur solange gilt, als die Höhe dieses Verlustanteiles 149 1. c.: הותירו זוזי חדתי פחתו אסתירו דצוניתא• 150 Tosafot z. St. Daher gilt auch Teilung im Verhältnis, wenn die Ware von Motten zerfressen wird, siehe R. Isak b. Menachem in Teschubot Chachme Zorfat weLotir. Nr. 62 (S. 37a). (Dort wird Samuels Erklärung damit begründet, daß in den von ihm genannten Fällen die Veränderung von selbst eintritt.).

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