Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 208 (sequence 102)
- Language
- German
- Belongs to
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208 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht daß er wirklich geschlachtet wurde;142 nach dem überwiegenden Teile der übrigen Erklärer soll jedoch nur gesagt werden, daß das Tier von den Gesellschaftern für die Schlachtung bestimmt wurde, diese selbst aber nicht vorgenommen zu werden brauchte. Strittig ist ferner — und für unsere Frage von hoher Bedeutung — der Einfluß der Zweckbestimmung des Ochsen und ihre Abänderung. Die Entscheidung des R. Hamnuna läßt nämlich nicht klar erkennen,143 ob sie nur für den Fall gilt, daß der Zweck seines Ankaufes, mag er Schlachten oder Pflügen gewesen sein, unverändert beibehalten, oder auch dann, wenn er in irgend einer Form abgeändert wurde. Die Erklärungen der Talmudstelle sowohl, wie auch die Schlüsse, welche die Rechtslehrer aus ihr ziehen, sind so weitschichtig und einander oft derart zuwiderlaufend, daß hier nur der Kern der Frage und ihre endgültige Lösung erörtert werden möge. Drei Auffassungen114 lassen sich unterscheiden: Die wehtestgehende, die des R. Ascher vorlangt in allen Fällen ohne Ausnahme gleichmäßige Teilung. Eine zweite, die des Ittur, läßt zwei Ausdeutungen zu: Entweder ist der Zeitpunkt des Anfanges, des ,,Zusammenlegens“, des Einkaufes entschei׳- dend, und wenn hierbei ein Arbeiten mit dem ungeteilten Gesellschaftsgegenstand vereinbart wurde, so wird der Verdienst (und Verlust) zu gleichen Anteilen auch dann geteilt, wenn in Wirklichkeit das Objekt zerlegt wurde, mithin auch die Verrechnung des Gewinnes nach Maßgabe der Einlagen möglich wäre. Oder Ittur hält die gleichmäßige Teilung immer für erforderlich, außer wenn in Erfüllung des vereinbarten 142 Wohl deshalb, weil omed ausdrückt: bereit sein und, wenn gesagt wird, daß er für die Schlachtung bereit gehalten wird, so bedeutet dies, daß er auch wirklich geschlachtet wurde. 143 Die Form, in die R. Hamnuna seine Änsicht kleidete, ist durch die von Raba gewählte Form bedingt und darum sind seine Worte nicht wörtlich zu nehmen. 144 Siehe Bet Josef z. St. am Schlüsse.