Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1929)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1929)
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 206 (sequence 100)
- Language
- German
- Belongs to
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206 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht stein132 gekauft haben; hier kann er (der die kleinere Ein״׳ läge Bewirkende) entgegenhalten: Hätte ich (das Gesell- Schafts vermögen) nicht mit meinen Denaren bereichert, so hättest Du nichts kaufen können.133 Aber bei einer teilbaren Sache sollen sie (das Geld) in die Mitte legen,131 um es zu teilen.135 — Hierauf antwortete R. Leser: Dies (d. h. gleiche Teilung) gilt selbst bei teilbaren Sachen. Denn er kann ihm entgegenhalten: Du — Deine Ware ist viel und Du kannst sie daher nur langsam verkaufen. Ich aber — meine Ware ist leicht,130 ich kann sie daher leicht umsetzen, und Du hast den Vorteil davon.137 — Dies ist einleuchtend, wenn die Ware hier (an Ort und Stelle) verkauft wird; wird die Ware aber in Rom verkauft (wie dann)? — Dann könnte er ihm entgegenhalten: Bis Du nach Rom ziehst, setze ich meine (Ware) hier um und erreiche denselben Gewinn wie Du (mit der ganzen Ware).“— Die Fortsetzung definiert den Unterschied zwischen teilbaren und unteilbaren Gegenständen genauer. 132 Ein Gegenstand, der teilweise nicht hätte gekauft werden können. 133 Denn der Ankauf eines Teiles war doch unmöglich. 134 In die Mitte sollen sie es zum Zwecke der Teilung unter den Berechtigten legen. Gleichheit der Quoten liegt hierin jedoch nicht ausgedrückt, deren Höhe sich vielmehr nach der jeweiligen Vereinbarung regelt. Eine Parallele zu dem hebräischen אמצע bietet das babylonische ״beru“, das nach Koschaker, Baby- Ionisch-assyrisches Bürgschaftsrecht S. 90, die gleiche Bedeutung hat (vgl. auch seine Änm. 22). Den Grund dafür, daß unter ״in der Mitte liegen“ ein Anteil der Beteiligten verstanden wird, sieht K. darin, daß ״er dann allen gleich nahe ist, alle gleiches Recht auf ihn haben, alle daran beteiligt sind“. 135 D. h. nach der Höhe der Einlagen, weil dies die logische Teilungsweise ist. 136 D. h. sein Anteil an der gemeinsam gekauften Ware ist gering. 137 Er könnte daher mit seinem geringen Vermögen durch schnelleren Umsatz den gleichen Gewinn wie der andere mit seinem größeren erzielen, weshalb er gleichen Gewinnanteil mit Recht verlange.