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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 204

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 204 (sequence 98)
Language
German
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204 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht verboten,11s wofern nicht die Einwilligung des Sozius eingeholt worden ist.119/120 ,,Denn jedes fiduziarische Geschäft ist zweifei״ haft: Vielleicht kommt er (der Schuldner), vielleicht aber nicht“. Äuch den Zeitpunkt des Verkaufs bestimmt die usance. Ist er daher herangekommen, so darf jeder Gesellschafter das Ge״ schäft jederzeit tätigen, ohne daß der andere hiergegen Ein״ spruch erheben kann. Deshalb hat auch jeder im umgekehrten Falle das Recht des Widerspruches und darf Ersatz des ent״ gangenen Gewinnes beanspruchen.121/122 § 4. Die Gewinn״ und Verlustquoten. Haben die Gesellschafter die von ihnen übernommenen Pflichten erfüllt,125 so wird der für die Gesellschaft erzielte Gewinn (außer bei ausdrücklicher anders gearteter Parteibe״ redung124) nicht entsprechend der Höhe der einzelner! Ein״ lagen, sondern nach Kopfteilen125 gleichmäßig verteilt. 11^ Tosefta L c.; siehe auch Resp. in GH. Nr. 213 (S. 99); R. Josef ibn Migasch: Resp. Nr. 79 (S. 13a). 110 ChM. 176, 10 Glosse u. a. — Im Gegensatz zu dieser kodi״ fizierten Ansicht verlangt R. Isak Älfasi: Resp. Nr. 181 (S. 30a) regelmäßig eine solche Zustimmung unabhängig von der usance, während umgekehrt R. Samuel ben Chofni: Resp. in SZ. IV, 8, 4 (S. 93b) sie nur in dem Falle des ausdrücklichen Ausschlusses eines solchen Geschäftes für erforderlich hält. 12(! Pes. 115a: כל אשראי ספק אתי ספק לא אתי- 121 Git. 31b nach einer Erklärung des R. Jerucham; ebenso Tosefta BM. IV, 10 (ed. Zuck. S. 380). ChM. 176, 14 Glosse. 122 Schaar haMelech zu Maim. I. c. betont, daß ein Verkauf nach Verstreichen des üblichen Termines Schadensersatzpflicht nicht be״ gründet, da hierin kein Verschulden liegt. 123 War einer der Teilnehmer vor dem verabredeten Zahlungstermin gestorben und hatte seine Zahlungspflicht nicht erfüllt, so dürfen die Erben auch später einzahlen und treten voll in die Rechte des Verstorbenen ein. 124 Siehe oben zu Anm. 50, sowie Jer. BK. IV, 2; Ket. 34a. 125 Maim. IV, 3; ChM. 176, 5. In der Responsenliteratur der Gaonen z. B. R. Hai in GMM. 18 (S. 6b). — Nur R. Sera (Jer. Ket. X, 4) nimmt eine Teilung nach Einlagen an.

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