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Jeschurun · 1929-03-01 · Heft 3-4 (März 1929) · p. Seite 202

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1929)
Issue
Heft 3-4 (März 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 202 (sequence 96)
Language
German
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202 Beiträge zum jüdischen Gesellschaftsrecht mudischen Dezisoren feststehenda Regel scheinbar vom jerusalem. Talmud nicht geteilt, wo eine an die obengenannte Talmudstelle geknüpfte unbeantwortet gebliebene Frage lautet:101 ,,Wie ist es, wenn einer den Laden seines Nächsten vernachlässig!?“ Hat ein Gesellschafter ein aus dem Rahmen der vertraglieh vereinbarten herausiallendes Geschäft namens der Ge- Seilschaft getätigt oder ist er irgendwie sonst von den (stillschweigend oder ausdrücklich) vereinbarten Bedingungen abgewichen, handelte also ohne Vertretungsvollmacht, so begibt er sich in die Gefahr, die Auslagen allein tragen zu müssen, da er sie nur dem erzielten Gewinne entnehmen darf105 und dieser oft ausbieibt oder nicht ausreicht. Der unbefragte Gesellschafter kann nämlich die (nachträgliche) Beteiligung mit der Begründung ablehnen:100 Ich habe dich nur bevollmächtigt, für mich Vorteile zu erwerben, aber nicht Nachteile.“107 Trotzdem kann er, wenn aus diesem Geschäfte Gewinn erwuchs, seinen Anteil an ihm beanspruchen, da der Gewinn immerhin mit dem Gesellschaftsvermögen erworben worden ist.108 Hinzu kommt,1ÜP, daß nach dem Grundsätze des 104 Jer. L c.: המבטל הגות הבידו מהר; 100 ChAL 176, 8 Glosse in Uebertragung einer in BM. 101a für Grundstücke ausgesprochenen Bestimmung. 100 bk. 102b: לתקדני שדרתיך ולא לעותי• 107 R. Samuel b. Chofni bestreitet in einem in SZ. IV, 8, 4 (S. 93b) veröffentlichten Resp. die Änwendungsmögiichkeit dieses Satzes, da er den Gesellschafter nicht als Stellvertreter ansieht. Weicht daher ein Gesellschafter in seiner Geschäftsführung von der Vereinbarung ab, so gebührt der Gewinn ausschließlich ihm; so ausdrücklich ein anonymes Resp. in GW. Nr. 37 (S. 4). Dasselbe Ergebnis mit der Begründung, daß nur der, welcher den Verlust trägt, den Gewinn erhalten darf: Resp. in GKz. Nr. 58, sowie R. Josef ibn Migasch: Resp. Nr. 138 (S. 22b). 108 lieber die Berechnung siehe § 4. 100 Maim. V, 2, ebenso in seinem Resp. in PD. Nr. 210, sowie in KTR. 236 (S. 46a); ChM. 176, 11; s. ferner ein gaonäisches Resp. in Schita mekubezet BM. S. 208a. Vgl. hierzu und zum folgenden die eingehenden Ausführungen von Cohn 1. c. § 10, insbes. S. 207 bis 213; auch Levinthal 1. c. S. 75.

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